Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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E. Geistliche. tbl. let. 
135 Für eine an Gerichtsstelle vorzunehmende Verwarnung vor den 
Meineid, außer den Zehrungs= und Transport-Kosten, wenn sie 
außerhalb des Gerichtsortes wohnen 
v * * 1— 
Wir ertheilen der vorstehenden provisorischen Sporteln-Ordnung hiermit 
unsere landesherrliche Sanktion und wollen, daß dieselbe, bis zum Erscheinen ei- 
ner neuen allgemeinen Sporteln-Ordnung für das ganze Großherzogthum, in 
dem Amte Geisa mit Wenigentaft und in den Patrimonial-Aemtern Lengefeld 
und Völkershausen vom 1. April dieses Jahres an als Gesetz durchgängig befolgt 
und gehandhabt werde. 
Urkundlich ist dieses Gesetz b welches durch das Regierungs-Blatt bekannt 
gemacht werden soll, von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Groß- 
herzoglichen Insiegel versehen worden. 
Weimar am 12. März 1830. 
(. &.) Karl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitßzer. 
Provisorische Sporteln -Ordnung vdt. Thon. 
fuͤr das Amt Geisa mit Wenigentaft und 
die Patrimonial-Aemter Lengsfeld und 
Volkeröhausen,
	        
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