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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 8. DOen 26. März 1830.
Vorschrift
wegen Bildung der Bewerber um Forst-Oienststellen im
Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben befohlen, daß vom 1. April
d. J. an die nachstehende Vorschrift in Betreff der Bildung der Bewerber um
Forst-Dienststellen im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach dergestalt zur
Richtschnur dienen soll, daß von dieser Zeit an in der Regel Niemand zu einer
wirklichen Förster= oder dieser gleich und höherstehenden Stelle im Großherzogli-
chen Forstdienste befördert werden soll, der nicht den in dieser Vorschrift enthal-
tenen Bestimmungen überall Genüge geleistet hat.
. 1.
Zur Bildung eines Bewerbers um eine Forst-Dienststelle der bezeichneten
Art ist im Allgemeinen erforderlich, daß derselbe auf die nachbeschriebene Weise
einen Lehrgang vollendet, seiner weiteren Ausbildung als Gehülfe bey einer Forst-
Dienststelle, nach vorausgegangener Aufnahme in das Großherzogliche Jäger-Korps,
obgelegen und Försterprüfung bestanden hat.
A. Von den Lehrjahren.
g. 2.
Fuͤr den Lehrgang werden 8 Jahre bestimmt, von denen die beyden ersteren
bey einem Großherzoglichen Förster oder Forstrevier-Verwalter, das lette aber
in der Privat-Porstlehranstalt zu Eisenach zugebracht werden mussen.