Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs-Blall. 
Nummer 8. DOen 26. März 1830. 
Vorschrift 
wegen Bildung der Bewerber um Forst-Oienststellen im 
Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben befohlen, daß vom 1. April 
d. J. an die nachstehende Vorschrift in Betreff der Bildung der Bewerber um 
Forst-Dienststellen im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach dergestalt zur 
Richtschnur dienen soll, daß von dieser Zeit an in der Regel Niemand zu einer 
wirklichen Förster= oder dieser gleich und höherstehenden Stelle im Großherzogli- 
chen Forstdienste befördert werden soll, der nicht den in dieser Vorschrift enthal- 
tenen Bestimmungen überall Genüge geleistet hat. 
. 1. 
Zur Bildung eines Bewerbers um eine Forst-Dienststelle der bezeichneten 
Art ist im Allgemeinen erforderlich, daß derselbe auf die nachbeschriebene Weise 
einen Lehrgang vollendet, seiner weiteren Ausbildung als Gehülfe bey einer Forst- 
Dienststelle, nach vorausgegangener Aufnahme in das Großherzogliche Jäger-Korps, 
obgelegen und Försterprüfung bestanden hat. 
A. Von den Lehrjahren. 
g. 2. 
Fuͤr den Lehrgang werden 8 Jahre bestimmt, von denen die beyden ersteren 
bey einem Großherzoglichen Förster oder Forstrevier-Verwalter, das lette aber 
in der Privat-Porstlehranstalt zu Eisenach zugebracht werden mussen.