Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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niedergeschlagen werden muͤssen, gegenseitig allein erstattet werden sollen, nicht 
naͤher bezeichnet worden; dieselben aber nach dem Inhalte der Konvention sich 
nur auf Atzung, Transport und Porto erstrecken: so wird dieses erläuternd 
zur Nachricht und Nachachtung der Justiz-Unterbehörden des Großherzogthumes, ins- 
besondere der Kriminal-Gerichte, hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar den 6. May 1850. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
V. Den uUntergerichts= und Unter-Polizey-Behörden, so wie den bethei- 
ligten Physikern, wird zur gehörigen Beachtung und Befolgung, desgleichen den 
betroffenen Gemeinden und einzelnen Landesunterthanen zur geeigneten Wahrneh- 
mung, hierdurch bekannt gemacht, daß, nach einer, von des Großherzogs Konigl. 
Hoheit, mittelst gnadigsten Reskripts vom 2. März dieses Jahres, ertheilten De- 
klaration, die Bestimmung im 0. 36 der Medizinal-Ordnung vom 11. Januar 
1814, wornach die Physiker den Armen in Krankheit überhaupt unentgeldlich 
beystehen sollen, als eine spczielle Ausnahme von der, im Schlußsatze des §. 123 
der angeführten Medizinal-Ordnung, über Diaten = Bewilligung für die Physiker 
aufgestellten, Regel zu betrachten ist, daß mithin dieselben, wenn sie zum ärztlichen 
Besuche der, außerhalb ihres Wohnorts befindlichen, armen Kranken ihres Bezirks 
über Land reisen, Diäten nicht anzusetzen und daß folglich auch in solchen Fällen 
die, zur subsidiarischen Kur-Aufwandsbestreitung verpflichteten Gemeinden den 
Physikern Diäten nicht zu gewähren haben. 
Zugleich wird, mit Hinweisung auf den, in Nummer 6 des Großherzogl. 
Regierungs-Blattes vom Jahre 1817 zur öffentlichen Kenntniß gelangten, durch 
höchstes Dekret vom 18. März des erwähnten Jahres landesfürstlich bestätigten, 
Landtagsbeschluß, wegen einiger neuerlich vorgekommenen Abweichungen davon, in 
Erinnerung gebracht, daß diejenigen Physiker, welche aus Staatsmitteln eine Fou- 
rage-Ration zum Unterhalt eines Dienstpferdes beziehen, in allen Fällen, wo sie, 
auf Anordnung der Justiz= oder Polizey-Behörden, als gerichtliche Aerzte oder 
Gesundheits-Beamtete in ihrem Bezirke Verrichtungen besorgen, Transport- 
Kosten nie, Kur -Kosten aber nur insofern, als solche der betroffenen Parthey 
oder sonst an sich zahlungspflichtigen Privat-Person zuerkannt worden sind und 
von ihr gezahlt werden konnen, fordern und liquidiren dürfen. 
Weimar den 11. May 1830. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler.
	        
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