Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
Nachdem die Erfahrung die Unzweckmäßigkeit der im Amte Geisa noch be- 
stehenden Vorschrift vom 3. November 1803: 
daß jeder Auspfandung die Einlegung eines Erequirers auf drey Tage lang 
vorausgehen soll, 
genugsam gezeigt hat: so haben Wir auf den Antrag Unserer Landeöregierung 
zu Eisenach solche aufzuheben beschlossen und verordnen hiermit: 
daß die Wahl zwischen den gesetzlich zulässigen Erekutions -Mitteln künftig le- 
diglich vom Ermessen des Gerichtes abhängen soll, welches dabey zwar die 
Antrage des die Hülfsvollstreckung Suchenden, aber vorzugsweise, neben mög- 
lichster Schonung des Schuldners, die personlichen und örtlichen Verhältnisse 
und die Wahrscheinlichkeit des vollständigen Erfolges zu beachten hat. 
Es sollen jedoch hierdurch die Vorschriften in der Verordnung vom 20. 
Januar 1824, die von den Steuerbehörden zu bewirkende Exekution gegen 
Steuer-Restanten betreffend, irgend eine Abänderung nicht erleiden. 
Zu Urkund dessen haben Wir dieses Gesetz, welches durch das Regierungs- 
Blatt ordnungsmäßig bekannt gemacht werden soll, höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar den 8. May 1880. 
(I. S.) Karl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Frevh. v. Gersdorff. D. Schweißzer. 
Gesetz 
über die Abschaffung der Geld- 
Exekution im Amte Geisa betr.
	        
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