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Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
Nachdem die Erfahrung die Unzweckmäßigkeit der im Amte Geisa noch be-
stehenden Vorschrift vom 3. November 1803:
daß jeder Auspfandung die Einlegung eines Erequirers auf drey Tage lang
vorausgehen soll,
genugsam gezeigt hat: so haben Wir auf den Antrag Unserer Landeöregierung
zu Eisenach solche aufzuheben beschlossen und verordnen hiermit:
daß die Wahl zwischen den gesetzlich zulässigen Erekutions -Mitteln künftig le-
diglich vom Ermessen des Gerichtes abhängen soll, welches dabey zwar die
Antrage des die Hülfsvollstreckung Suchenden, aber vorzugsweise, neben mög-
lichster Schonung des Schuldners, die personlichen und örtlichen Verhältnisse
und die Wahrscheinlichkeit des vollständigen Erfolges zu beachten hat.
Es sollen jedoch hierdurch die Vorschriften in der Verordnung vom 20.
Januar 1824, die von den Steuerbehörden zu bewirkende Exekution gegen
Steuer-Restanten betreffend, irgend eine Abänderung nicht erleiden.
Zu Urkund dessen haben Wir dieses Gesetz, welches durch das Regierungs-
Blatt ordnungsmäßig bekannt gemacht werden soll, höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatinsiegel bedrucken lassen.
Weimar den 8. May 1880.
(I. S.) Karl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Frevh. v. Gersdorff. D. Schweißzer.
Gesetz
über die Abschaffung der Geld-
Exekution im Amte Geisa betr.