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Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 16. DOen 20. August 1830.
Bekanntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, wird von der
unterzeichneten Behörde Nachfolgendes bekannt gemacht:
Mehre von den Staaten, unter welchen zu Beförderung des Handels und
freyen nachbarlichen Verkehrs im Jahre 1828 der Kasseler Verein zu Stande
gekommen ist, (Nr. 20 des Regierungs-Blattes vom Jahre 1828) haben am 11.
Oktober 1829 eine Konvention zu weiterer Beförderung des Handels und Ver-
kehrs unter den Vereinsstaaten abgeschlossen und eine, in der Folge möglichst zu
erhöhende, Erleichterung von 25 pC. Nachlaß an den jedesmahligen tarifmäßigen
Eingangsabgaben -Satzen für die wichtigsten eigenen Erzeugnisse der Natur, des
Gewerbfleißes und der Kunst sich gegenseitig zugesichert, sofern diese Erzeugnisse
in solcher Quantitat versendet werden, daß die tarifmaßige Abgabe von der gan-
zen, aus einem Artikel oder aus mehren bestehenden, Sendung überhaupt den
Betrag von 3 thlr. erreicht, und es muß also die in Frage kommende volle Ein-
gangsabgabe in dem Falle entrichtet werden, wenn bey einer Sendung der Nach-
laß von 25 pC. weniger als achtzehen gute Groschen betragen würde.
Als Kontrole-Maßregeln sind, vorbehältlich der zwischen den betheiligten
Staaten zu verabredenden weiteren Bestimmungen, hierbey folgende Vorschriften
festgesetzt worden.
1.
Die Erlangung des Nachlasses an den tarifmäßigen Eingangsabgaben ist an
die Bedingung geknupft, daß die in den kontrahirenden Vereinsstaaten geschehene
Fabrikation der begünstigten Gegenstände durch Ursprungs-Certifikate nach-
gewiesen wird.
Diese Certifikate dürfen nur von den Fabrikanten und auch von diesen
nur über diejenigen Waaren ausgestellt werden, welche sie selbst verfertiget haben,