Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Artikel 11. 
Sömmmtliche Regierungen verbinden sich, weder in den Grenzbezirken, noch 
an irgend einem anderen Orte ihres Gebiethes eine Riederlage oder sonstige 
Anstalt zum Zwecke des Einschwärzens unverzollter oder verbothener Waaren in 
das Gebieth des anderen kontrahirenden Staates zu dulden und alle gesetzlichen 
Mittel aufzubieten, diejenigen Ihrer Unterthanen, welche erwiesenermaßen schon 
einmahl defraudirt haben, von einer Wiederholung abzuhalten, und die unbe- 
schäftigten arbeitscheuen Individuen an den gegenseitigen Grenzen durch strenge 
Aufsicht und sonstige Maßregeln unschädlich zu machen. 
Artikel 12. 
Die kontrahirenden Regierungen werden überdieß diejenigen administrativen 
Maßregeln, welche zur Kontrolirung der Waaren-Transporte dienlich und nach 
den geographischen Verhältnissen rathlich erscheinen, im gemeinsamen Einverständ- 
nisse anordnen und in Vollzug setzen lassen. 
So geschehen München den 10. März 1831. 
Jos. Ant. v. 
Dr. Ludwig v. Franzv. C. Fr. Ankon 
¶. I.) Bellide Pino. (L. S.) Wirschinger. (I. S.) (. S.) 
Miller. v. Conta.
	        
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