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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches
Regierungs= Blakk.
Nummer 14. Oen 30. August 1831.
Bekanntmachung.
Nachstehendes Großherzogliche Patent zu Ausführung des zwischen dem
Großherzogthume einer Seits und den Kronen Bayern und Württemberg,
auch den Fürstenthümern Hohenzollern Sigmaringen und Hohenzollern
Hechingen anderer Seits zu Stande gekommenen Handelsvertrages wird
auf höchsten Befehl Sr. Koniglichen Hoheit des Großherzogs zur allgemeinen
Nachachtung hierdurch offentlich bekannt gemacht.
Weimar am 21. August 1881.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Krumm.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Zu Ausführung des zwischen Unserm Großherzogthume einer Seits und den
Kronen Bayern und Württemberg anderer Seits am 10. März d. J. zu Mün-
chen durch die beyderseitigen Bevollmächtigten abgeschlossenen, unter'm 18. Marz
d. J. mit Unserer landesherrlichen Ratifikation versehenen und in Nr. 12 dieses
Blattes zur öffentlichen Kunde gebrachten Handelsvertrages und der darauf bezüg-
lichen Uebereinkunft wegen eines Zoll-Kartels verordnen Wir Folgendes: