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aus dem einen in das andere Vereinsgebieth nach Art. 6 bedingt ist, sind vor-
lädufig bestimmt worden:
1) für den Bayerisch-Württemberg'schen Zollverein: die Postirungen der Aem-
ter Mellrichstadt, Gleußen, Lichtenfels, Cranach und Hof;
2) für die Großherzoglichen Lande: Kaltennordheim, Ilmenau, Tanmnroda,
Blankenhayn, Jena, Neustadt und Auma.
g. 11.
Zu Erleichterung des gegenseitigen Verkehres ist, der Bestimmung im Art.
7 zu Folge, das Verhaͤltniß zwischen den Bayerischen, Wuͤrttemberg'schen und
Weimar-Eisenach'schen Maaßen und Gewichten durch die Beylage B vorläufig
bestimmt worden, nach welcher sich die Behörden und das Handel= und Ge-
werbetreibende Publikum so lange zu richten haben, als die beabsichtigte Einfüh-
rung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewicht-Systems unter den kontrahi-
renden Staaten noch nicht erfolgt seyn wird.
S. 12.
In Ansehung der nach Art. 8 dem gewerblichen Verkehre zwischen den Un-
terthanen der beyderseitigen Vereinsgebiethe zu gewährenden möglichsten Erleich-
terung und Freyheit muß das Nähere zur Zeit noch einer besonderen Bestim-
mung vorbehalten bleiben. ·
§.13.
Es soll jedoch, neben der, den Handelsreisenden der in Art. 8 beschriebe-
nen Art von den kontrahirenden Staaten vorläufig zugestandenen Freyheit von
besonderen Abgaben und Steuern, eine durchgängige Gleichsetzung der Königlich
Bayerischen und Württemberg'schen Unterthanen mit den Inländern von jetzt an
auch hinsichtlich der Abgaben Statt finden, welche die fremden Kauf= und
Handelsleute bey dem Besuche der Märkte an den Großherzoglichen Kammer=
Fiskus zu entrichten haben.
K. 14.
Da rücksichtlich des kleinen wechselseitigen Verkehres der Grenzbewohner nach
Art. 9, dieselben Erleichterungen, welche im Bayerisch-Württemberg'schen Zoll-
vereine Statt finden, auch zu Gunsten der diesseitigen Unterthanen in den an
das Königreich Bayern grenzenden Ortschaften, gegen Zusicherung voller Rezi-
prozität von Seiten des Großherzogthumes eintreten sollenz so enthält die Bey-