Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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lage C die Königlich Bayerische, den Grenzverkehr in Beziehung auf das Zoll- 
wesen betreffende Bekanntmachung vom 4. Februar 1828, aus welcher jene Er- 
leichterungen, unter denen sie eintreten, näher zu ersehen sind, zur Nachachtung 
für Unsere hierbey betheiligte Unterthanen. 
". 15. 
Die Vergehungen diesseitiger Unterthanen gegen die Königlich Bayerischen 
oder Königlich Württemberg'schen Zollgesetze werden in den Fällen, welche in der 
dem Vertrage beygefügten Uebereinkunft wegen eines Zoll-Kartels unterstellt sind, 
von den dies seitigen Behörden, jedoch in Beziehung auf den Thatbestand 
nach den Königlich Bayerischen oder Königlich Wüurttemberg'’schen 
Zollgesetzen gerichtet, wie solche entweder schon bekannt gemacht worden sind, 
oder noch in Zukunft bekannt gemacht werden möchten. Die Kenntniß dieser Ge- 
setze wird bey einem jeden Kontravenienten, welcher in den gedachten Fällen das 
Königlich Bayerische oder Koniglich Württemberg'sche Gebieth betreten hat, 
vorausgesetzt. 
S. 16. 
So viel die Bestrafung der Kontraventionen diesseitiger Unterthanen gegen 
die Königlich Bayerisch-Württemberg'schen Zollgesetze betrifft, so sollen diejeni- 
gen, welche eine Kontrebande mit Salz, oder eine Defraudation mit Waaren, 
die im Bayerisch-Württemberg'schen Zollverbande einer Verbrauchsteuer oder ei- 
nem Zolle unterworfen sind, verüben oder befördern, somit die Zollgesetze des 
genannten Vereines beeinträchtigen, mindestens um den doppelten Betrag 
des dadurch gesuchten Vortheils, bey Gegenständen aber, hinsichtlich deren Un- 
sere Impost-Gesehe (nähmlich das Impost-Regulativ vom 27. Norember 1821 
und dessen Nachtrag vom 16. Dezember 1823) die Defraudation des Impostes 
mit höheren Strafen ahnden, mit diesen höheren Strafen (nähmuch mit dem 
zwölffachen Betrage des Impostsates der fraglichen Waare) belegt werden. 
Dabey soll jener Vortheil mindestens dem Betrage derjenigen Abgabe, womit 
die Waare im Bayerisch-Württemberg'schen Zollvereine belegt ist, gleich geachtet 
und bey dem Salze derjenige Preis, zu welchem in den Niederlagen oder Fakto- 
reyen der nächsten Königlich Bayerischen Saline das Salz zum inländischen Ver- 
brauche an Königlich Bayerische Unterthanen verkauft wird, als Maßstab der Ab- 
gabe angesehen werden,
	        
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