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d. 17.
Die Untersuchung soll Unsern Bezirksaͤmtern, vermoͤge des ihnen
hiermit ertheilten bestaͤndigen Auftrages, zustehen. Diesen sollen die hier
eintretenden Bayerisch-Württemberg'schen Gesetze zugefertiget und von den Orts-
behörden die erfolgenden Anzeigen abgegeben werden. Uebrigens versteht es sich
von selbst, daß die Bezirksämter, wo irgend thunlich, die erforderlichen speziel-
len Erörterungen bey den Ortsbehörden zu beantragen und daß diese dergleichen
Anträgen sorgfältig zu genugen haben. Die Formen des Verfahrens sind die
nähmlichen, wie in den Impost-Kontraventions-Sachen.
g. 18.
In Ausehung der Entscheidung und der dagegen zulaͤssigen Rechtsmit—
tel bewendet es bey demjenigen, was fuͤr Impost-Kontraventions-Sachen gesetz—
lich geordnet ist. Den Erkenntnissen sollen die Gruͤnde derselben beygefuͤgt werden.
g. 19.
Das von dem Koͤniglich Bayerischen Staatsgebiethe eingeschlossene Vorder—
gericht Ostheim ist laut Unseres Patents vom 15. April d. J. dem Bayerisch=
Württemberg'schen Zollvereine ganzlich einverleibt worden, steht also, wie sich
von selbst versteht, in den Beziehungen der vorliegenden Verträge, den Staaten
Bayern und Württemberg selbst gleich, und es leidet nahmentlich der Art. 6 des
Vertrages vom 25. Januar d. J., nach welchem die Bewohner der gedachten
Entlave und andere in derselben ergriffene Defraudauten, welche die daselbst rezi-
pirten Bayerisch-Württemberg'schen Zollgesecze übertreten 2c. nach diesen Ge-
sehen bestraft werden, durch den unter dem 10. März d. I. geschlossenen Zoll-
Kartel keine NAenderung.
9. 20.
Dasjenige, was in der Beziehung Unsers Großherzogthumes zu den Staa—
ten Bayern und Wuͤrttemberg durch die genannten Vertraͤge vereinbart und in
Ruͤcksicht auf die Ausfuͤhrung durch gegenwaͤrtiges Patent naͤher bestimmt wor—
den, findet auch zwischen Unserm Großherzogthume und den Fuͤrstenthuͤmern Ho—
henzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen Amwendung, nachdem letztere
dem Bayerisch-Wurttemberg'schen Zollvereine ebenfalls beygetreten und Unserc
Vertragverhältnisse mit demselben auf die genannten Fürstenthümer laut der
hierüber ausgewechselten Urkunden erstreckt worden sind.