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Wir wollen somit, daß den mit den Kronen Bayern und Wuͤrttemberg und
den Fürstenthümern Hohenzollern = Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen abge-
schlossenen Handelsverträgen, so wie dem gegenwärtigen Patente genau nachge-
gangen werde, und haben lebteres zu dessen Beurkundung eigenhändig unterzeich-
net, auch demselben Unser Großherzogliches Staats-Insiegel vordrucken lassen.
Weimar am 19. August 1831.
(L. S.) Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff.
Patent
zu Ausführung der mit den Kronen vdt. C. Haͤndel.
Bayern und Wuͤrttemberg, ingleichen den
Fürstenthümern Hohenzollern-Sigmaringen
und Hohenzollern-Hechingen abgeschlosse-
nen Handelsverträge.
A.
Reglement
über
das Verfahren bey Versendung inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus einem
Vereinsgebiethe in das andere.
d. 1.
Bey Versendung inlaͤndischer Erzeugnisse und Fabrikate aus einem Vereins-
gebiethe in das andere, bey welchen der vertragsmaͤßige freye oder erleichterte
Eingang in Anspruch genommen wird, muß der inländische Ursprung nachgewie-
sen werden.
§. 2.
Geschehen dergleichen Versendungen durch die zweyte Hand, so muß sich
der Versender über den inländischen Ursprung der Gegenstände durch beglaubigte
Bescheinigung der Produzenten oder Fabrikanten, durch Vorlegung feiner Bücher,