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oder durch andere Beweisstücke, überhaupt durch die zur Ausfertigung der ur-
sprungs= und Versendungs-Certifikate erforderlichen Belege, gegen die mit dieser
Ausfertigung beauftragten Behörden genügend ausweisen.
S.3.
Soll demnach eine Versendung erfolgen, so legt der Versender der zustän-
digen Behörde des Absendungsortes oder der diesem Orte zunachst gelegenen eine
nach beyliegendem Muster zum ursprungszeugnisse schriftlich abgefaßte Anmeldung
vor.
a)
b)
Diese Anmeldung muß enthalten:
die Gattung und Menge der Gegenstände nach dem Maßstabe, welchen der
Tarif des Landes, aus welchem die Versendung erfolgt, angiebt, die
Menge nach dem Brutto= und Nettogewichte in Buchstaben ausgedrückt. —
Kann wegen mangelnder Waagegerathschaften bey Gegenständen, die,
dem Maßstabe des Tarifs zu Folge, nach dem Gewicht angegeben sind,
das Gewicht nicht angegeben werden: so genügt statt dieser Angabe die
Anmeldung des Gegenstandes nach den landesüblichen und gewerklichen
Maßstaben, z. B. Ohm, Eimer, Quart, Stück= und Ellenzahl, Schock-
zahl und dergl. .
die Zahl der Kolli und deren Zeichen und Nummern;
die Art der Waaren und zwar nicht nur allein der Bezeichnung der Ta-
rif-Kategorie, woju sie gehört, sondern auch die besondere Eigenthüm-
lichkeit ihrer speziellen Unterscheidungsmerkmahle, z. B. bey Zeuchen, die
im gewerklichen Verkehre übliche Benennung derselben mit Rücksicht auf
die Stoffe, aus welchen sie bestehen, dann ob sie weiß oder farbig, und
1esn welcher Farbe, glatt oder gestreiff, oder auf andere Weise gemustert
nd 2c.,
ferner die etwaige. Bezeichnung der Waare durch Fabriksiegel, oder durch
andere Merkmahle von Siegeln und Stempeln ist auf der Anmeldung ein
Abdruck zu bewirken;
bey Versendungen inländischer Erzeugnisse durch Produzenten und Fabrikan-
ten deren Versicherung an Eidesstatt, daß die zu versendenden Gegenstaände
ihr eigenes Produkt oder Fabrikat sind; bey Versendungen aus der zwey-
ten Hand aber von Seiten des Versenders gleichfalls an Eidesstatt, die
Versicherung der Identität der Waaren mit jenen, welche in den nach
g. 2 beyzubringenden Beweiöstücken über ihre inländische Abstammung be-
zeichnet sind; "