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C.
(Den Grenzverkehr in Beziehung auf das Zollwesen betreffend.)
Ludwig,
von Gottes Gnaden König von Bayern
ꝛc. ꝛc.
Um den wechselseitigen kleinen Verkehr der Grenzbewohner, in Gemäßheit
des §. 29 der Zoll-Ordnung für den Zoll-Verein, insbesondere hinsichtlich
der landwirthschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel möglichst zu erleichtern, ha-
ben Wir Uns im Einverständnisse mit der Krone Württemberg, bewogen gefun-
den, zu verordnen, wie folgt:
S. 1.
Im Grenz-Verkehr sind, nach den weiter unten folgenden Bestimmungen
und Bedingungen sowohl beym Ein= als beym Austritte vom Zolle und dem
Zoll-Bepyschlage befreyt:
1) alle Gegenstände, die zum eigenen Bedarfe ein diesseitiger Grenzbewoh-
ner herein, und ein jenseitiger Grenzbewohner hinausbringt, wenn der Ge-
sammt-Zollbetrag von denselben, mit Einschluß des Stempel-Geldes, im
Ganzen nicht mehr als vier Kreuzer beträgt;
2) die Natur-Erzeugnisse aus eigenthümlichen Grundbesitzungen an Gärten, Fel-
dern, Wiesen, Waldungen, dann (vorbehaltlich der Beschränkungen, welche
im Allgemeinen oder wegen örtlicher Verhältnisse nothwendig oder räthlich
erachtet werden) auch aus Weinbergen;
3) die Aussaat für die unter Ziffer 2 genannten Grundbesitzungen;
4) die Naturalgilten und Zehnten, so wie die Holzrechtsbezüge;
5) das Getreide, das Holz, die Lohrinde und der Oelsaamen zum Mahlen,
Schneiden und Stampfen;
6) das Vieh zur Weide und Fütterung, und die von demselben gewonnenen
Produkte an Butter oder Schmalz bis zu dem Gewichte von 2 Pfunden,
oder an Käse bis zu 8 Pfunden wöchentlich für eine Kuh, und an Wolle
kis zu 2 Pfunden jährlich für jedes Schaaf: