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zu 2, in Denunziations= und summarischen Untersuchungs -Sachen da, wo die
Gerichtsbank durch Richter und Aktuar besetzt ist, sich der Zuziehung
von Schöffen zu enthalten und, wenn letztere in Fällen, wo die Funk-
tion des Richters und Aktuars in Einer Person vereiniget ist, zugezogen
werden müssen, wenigstens Gebühren für dieselben nicht in Ansatz zu
bringen, da die Königlich Sachsische Sportel-Tare für Demunziations-
und summarische Untersuchungs-Sachen von Assessur-Gebühren überall
etwas nicht erwähnt,
zu 3, sich des Kostenansatzes für die Kostenrechnung, der nach der Königlich
Scchsischen Sportel-Tare nur in streitigen Civil-Rechtssachen gestattet
ist, im Gebiethe der freywilligen Gerichtsbarkeit gänzlich zu enthalten;
hiernächst aber
B.
sämmtliche, zu unserem Bereiche gehörige Justiz-Behörden anzuweisen:
zu 4, auch in solchen Injurien-Sachen, die einem offiziellen Einschreiten und
Verfahren nicht unterliegen, in denen vielmehr die richterliche Thätigkeit
durch Denunziation von Seiten des Injuriaten bedingt ist, vor allen
Dingen unter den Betheiligten die Sühne angelegentlich zu versuchen
und, Falls diese Platz greift, die Interessenten auch über die Bezahlung
der bereits erwachsenen Kosten sich geeiniget haben und in Folge dessen
der Denunziant die erhobene Denunziation fallen läßt, von Einleitung
des Denunziations-Prozesses und resp. Bestrafung abzusehen;
zu 5, in den bezeichneten Fällen sich der Bescheidsertheilung als unnöthig um
so mehr zu enthalten, als die dabey interessirte Parthey jeden Falles dann
vollständig gesichert ist, wenn der verwilligende Theil für den Nichtzah-
lungsfall sich noch der Erekution ausdrücklich unterwirft;
zu 6, für die Anzeigen der Diener über vorgefallene Verbrechen oder Verge-
hen, ingleichen
zu 7, für die Reinschrift der Kostenrechnungen überall nichts zu liquidiren.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, außer dem Abstreichen
der betroffenen Kostenansätze, nach Befinden noch besonders im Dieziplinar-Wege
geahndet werden.
Weimar am 2. Dezember 1830.
Großherzoglich Süächsische Landesregierung.
von Müller.