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Die Etholung dieses Freyscheins ist jedoch erlassen:
a. bey den Natur-Erzeugnissen (F. 1 Nr. 2), wenn sie ausgeführk wer-
den, und
b. wenn die eingeführten Natur-Erzeugnisse am Sitze der Zoll-Erhe-
bungs-Behörde verbleiben, oder bey weiterer Bestimmung den unter
Nr. 1 bezeichneten Grenz-Distrikt nicht überschreiten.
Die Zoll= und Freyscheine, welche im Grenz-Verkehr von Zoll-Stationen
ausgestellt werden, bey denen sich keine Gensd'armen befinden, können von den
Zollpflichtigen den patrouillirenden Gensd'armen gegen Empfang von Gegenscheinen
zur Einsendung übergeben werden.
6. 5.
Die Natur-Erzeugnisse (I. 1 Nr. 2) müssen unmittelbar vom Grundstüce
hinweg ein-oder auögeführt werden.
S. 6.
Die Gegenstände, welche als Natural-Gilten, Zehente und Holzrechte (§. 1
Nr. 4) dann die Fahrnisse und Natural-Unterstützungen (6. 1 Nr. 7) welche für
die durch Brand . Verunglückten ein= oder auögehen „ L en durch Vorweis
der einschlaͤgigen Behoͤrde begleitet Lepn.
6. 7.
Die Gegenstände zum Mahlen, Schneiden und Stampfen (F. 1 Nr. 5), das
Vieh zur Weide und Fütterung (S. 1 Nr. 6), die Gegenstände zur Ausrüstung,
Verarbeitung, Veredelung oder Reparatur (F. 1 Nr. 8), und die Gegenstände des
Marktbesuches (h. 1 Nr. 9) müssen
1) bey einer und derselben Zoll-Postirung ein= und austreten;
2) innerhalb des erklärten, oder auf Anmelden vor dem Ablaufe verlän-
gerten Termines, welcher in Hinsicht der Gegenstände des Marktbe-
suches in der Regel auf die Dauer der Marktzeit, bey anderen Ge-
genständen auf eine dem speziellen Zwecke des Hin= und Herbringens
angemessene Zeit sich beschränken muß, zurückgeführt werden, und un-
terliegen
bey der ursprünglichen Vormerkung einer Stempel-Gebühr von einem
Kreuzer für jeden Vormerkschein.
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