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Bekanntmachungen.
I. Dem Johannes Göring, zu Seebach, — welcher unter Vorzeigung des,
seinem Bruder, dem ausübenden Arzte, Dr. Johann Heimich Göring, zu Ruhla,
unterm 1. Oktober 1814 ausgefertigten Doktor-Diploms, sich falschlich für einen
Doktor der Medicin und Chirurgie ausgegeben hatte, — ist die, nach Inhalt
der Bekanntmachung vom 12. März 1829 ihm ertheilte Erlaul niß zur ärztlichen
und chirurgischen Praxis wieder entzogen und jede ärztliche und wundarztliche
Verrichtung gemessenst untersagt worden.
Mit dieser Bekanntmachungen wird zugleich, unter Verweisung auf F. 3 der
Medicinal-Ordnung vom 11. Jangar 1814, die Verwarnung verbunden, daß
Jedermann, bei Vermeidung der gesetzlichen Geldbuße, des Gebrauchs ärztlicher
oder chirurgischer Hülfeleistungen des Johannes Göring sich zu enthalten habe.
Weimar am 6. August 1831.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
II. In mehreren Gegenden des Grohherzogthumes Sachsen Weimar-=
Eisenach ist unter dem, im laufenden Jahre erbauten, Roggen, das fär die Ge-
sundheit der Menschen umd des Viches Gußerst nachtheflige Mutterkorn in unge-
wöhnlicher Menge vorhanden.
Das Publikum wird hierauf aufmerksam gemacht und vor dem Gebrauche
des, vom Mutterkorn nicht gehörig gereinigten Getreides, gewarm, die Feldbau
treibenden Personen aber werden besonders angewiesen, das Getreide sorgfaltigst
zu reinigen und, bei Vermeidung der Konfiskation, allen Verkaufs von mit
Mutterkorn noch vermischten Getreide sich zu enthalten.
Die Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes haben für die genaue
Befolgung dieser Vorschrift zu sorgen, insbesondere haben die Stadtrathe, wel-
chen die Aufsicht auf die Märkte obliegt, das zum offentlichen Verkauf gebrachte
Getreide fleißig untersuchen zu lassen und dasjenige, welches vom Mutterkorn
nicht gehörig gereinigt befunden wird, in Beschlag zu nehmen und das Weitere
zu verfügen.
Weimar den 20. August 1831.
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler