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¾
8)
4)
5)
c. solche Individuen, welche von einem inlaͤndischen Kuͤnstler oder Hand-
werker fuͤr feine Werkstatt ausdruͤcklich verschrieben sind und solches
sofort und unzweifelhaft nachzuweisen vermoͤgen.
Die unter a, b, c bezeichneten Individuen sind auch nur dann in das
Land einzulassen, wenn sie, und zwar die, aus von der Cholera infizirten
Gegenden Kommenden, in einer Kaiserl. Oesterreichischen oder Königl. Preu-
ßischen Kontumaz-Anstalt eine Qunrantaine von 20 Tagen ausgehalten
haben und solches bescheinigen, oder, was die aus nicht infizirten Gegen-
den der Oesterreichschen Staaten Kommenden anlangt, die vorgeschriebenen
Gesundheitspässe, sowie die, aus dem Koniglich Preußischen Gebiethe Ein-
wandernden die vorgeschriebenen Legitimations-Karten, oder dem gemäß ein-
gerichtete Reise -Legitimationen bey sich führen, über ihr fortwährendes
Wandern in gesunden Gegenden aber sonst kein Zweifel entsteht.
Bey befundener Richtigkeit der Legitimationen sind die unter a# und c
gedachten Individuen auf dem nächsten Wege in den Ort ihrer Bestim-
mung, die unter b aber auf dem nächsten Wege bis zum Austritte aus
dem Lande, unter genauer Vorschrift der Reise-Route und mit der Ver-
warnung, daß jede Abweichung mit achttädgiger Gefängnißstrafe werde ge-
ahndet werden, zu verweisen.
Diejenigen, welche hiernach das Großherzogthum gar nicht betreten dürfen, sind,
sofort an der Grenze, mit der Bedeutung zuruckzuweisen, daß sie bey etwaigen Ver-
suchen, in das Großherzogthum einzudringen, mit Arbeitshausstrafe belegt, und
dann unter Eskorte über die Grenze zurückgebracht werden sollen.
Diejenigen ausländischen Handwerksgesellen, welche aus Süden und Westen
in das Großherzogthum einwandern wollen, sind an den Grenzpunkten von
den Orts-Polizey-Behörden auf die Gefahr und die Schwierigkeiten des
Einwanderns in die östlich und nördlich gelegenen, von der Cholera zunächst
bedrohten Staaten, aufmerksam zu machen und darüber zu verständigen, daß
sie die Zurückweisung an den Grenzen dieser Staaten zu erwarten haben.
Beharren sie auf ihrem Entschlusse, die Wanderung fortzusetzen: so sind
sie daran zwar nicht zu hindern, allein sie haben sich nach Maßgabe des
Publikandums vom 27. September 1828 auf das Genügendste darüber
auszuweisen, daß sie im Besitze von wenigstens drey Thalern an Geld sind,
um den Zehrungs-Aufwand durch das Großherzogthum bestreiten zu können.
Wer diese Bedingungen erfüllen kann, erhalt von der Grenz-Polizey=
Behörde die geeignete Bescheinigung in sein Wanderbuch oder in seine
sonstige Reise-Legitimation, im gegentheiligen Falle wird ihm der Eintritt
in das Land versagt.