Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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4) 
5) 
c. solche Individuen, welche von einem inlaͤndischen Kuͤnstler oder Hand- 
werker fuͤr feine Werkstatt ausdruͤcklich verschrieben sind und solches 
sofort und unzweifelhaft nachzuweisen vermoͤgen. 
Die unter a, b, c bezeichneten Individuen sind auch nur dann in das 
Land einzulassen, wenn sie, und zwar die, aus von der Cholera infizirten 
Gegenden Kommenden, in einer Kaiserl. Oesterreichischen oder Königl. Preu- 
ßischen Kontumaz-Anstalt eine Qunrantaine von 20 Tagen ausgehalten 
haben und solches bescheinigen, oder, was die aus nicht infizirten Gegen- 
den der Oesterreichschen Staaten Kommenden anlangt, die vorgeschriebenen 
Gesundheitspässe, sowie die, aus dem Koniglich Preußischen Gebiethe Ein- 
wandernden die vorgeschriebenen Legitimations-Karten, oder dem gemäß ein- 
gerichtete Reise -Legitimationen bey sich führen, über ihr fortwährendes 
Wandern in gesunden Gegenden aber sonst kein Zweifel entsteht. 
Bey befundener Richtigkeit der Legitimationen sind die unter a# und c 
gedachten Individuen auf dem nächsten Wege in den Ort ihrer Bestim- 
mung, die unter b aber auf dem nächsten Wege bis zum Austritte aus 
dem Lande, unter genauer Vorschrift der Reise-Route und mit der Ver- 
warnung, daß jede Abweichung mit achttädgiger Gefängnißstrafe werde ge- 
ahndet werden, zu verweisen. 
Diejenigen, welche hiernach das Großherzogthum gar nicht betreten dürfen, sind, 
sofort an der Grenze, mit der Bedeutung zuruckzuweisen, daß sie bey etwaigen Ver- 
suchen, in das Großherzogthum einzudringen, mit Arbeitshausstrafe belegt, und 
dann unter Eskorte über die Grenze zurückgebracht werden sollen. 
Diejenigen ausländischen Handwerksgesellen, welche aus Süden und Westen 
in das Großherzogthum einwandern wollen, sind an den Grenzpunkten von 
den Orts-Polizey-Behörden auf die Gefahr und die Schwierigkeiten des 
Einwanderns in die östlich und nördlich gelegenen, von der Cholera zunächst 
bedrohten Staaten, aufmerksam zu machen und darüber zu verständigen, daß 
sie die Zurückweisung an den Grenzen dieser Staaten zu erwarten haben. 
Beharren sie auf ihrem Entschlusse, die Wanderung fortzusetzen: so sind 
sie daran zwar nicht zu hindern, allein sie haben sich nach Maßgabe des 
Publikandums vom 27. September 1828 auf das Genügendste darüber 
auszuweisen, daß sie im Besitze von wenigstens drey Thalern an Geld sind, 
um den Zehrungs-Aufwand durch das Großherzogthum bestreiten zu können. 
Wer diese Bedingungen erfüllen kann, erhalt von der Grenz-Polizey= 
Behörde die geeignete Bescheinigung in sein Wanderbuch oder in seine 
sonstige Reise-Legitimation, im gegentheiligen Falle wird ihm der Eintritt 
in das Land versagt. 
 
	        
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