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sen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise noch
dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehre sind, noch nicht getheilt ist.
Allgemeines Gantgericht.
Artikel 18.
Im Konkurs wird der persoͤnliche Gerichtsstand des Schuldners auch als
allgemeines Gantgericht anerkannt, ausgenommen, wenn der groͤßere Theil des
Vermögens, bey dessen Bestimmung das über die Vermögensmasse aufzunehmen-
de Inventarium und Tare zum Grunde zu legen ist, in dem anderen Staate sich
befindet, wo alsdann dem letzteren unter der im Art. 23 enthaltenen Beschrän-
kung das Recht des allgemeinen Gantgerichtes zugestanden wird.
Artikel 19.
Aktiv-Forderungen werden, ohne unterschied, ob sie hypothekarisch sind
oder nicht, angesehen, als befänden sie sich an dem Wohnorte des Gemein-
schuldners.
Artikel 20.
Einem Partikular-Konkurse wird nicht Statt gegeben, ausgenommen, wenn
ein gesetzlich begründetes Separations-Recht geltend gemacht wird, nahmentlich wenn
der Gemeinschuldner in dem anderen Staate, wo er seinen Wohnsitz nicht hatte,
eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen Etablissement,
welcheb als ein eigenes Ganzes einen besonderen Inbegriff von Rechten und
Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bildet, besitzt, welchen Falles zum Vor-
theile derjenigen Gläubiger, welche in Ansehung dieses Etablissements besonders
kreditirt haben, ein Partikular = Konkurs eröffnet werden darf.
Wirkungen des allgemeinen Gant-Gerichtsstandes.
Artikel 21.
Alle Forderungen, sie sepen auf ein dingliches oder personliches Recht ge-
gründet, sind allein bey dem allgemeinen Gantgerichte einzuklagen, oder, wenn sie
bereits klagbar gemacht worden, dort weiter zu verfolgen. Das außerhalb Lan-
des befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird, nach vorgängiger Veraͤuße—
rung der Grundstücke und Effekten durch den Richter der gelegenen Sache, dem
Gantgerichte abgeliefert.