Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Honorar-Professor derselben, so wie gleichzeitig im Einverstaͤndnisse mit 
den hohen Theilhabern an dem Ober-Appellations-Gerichte zu Jena genannten 
D. Franke zum fünften akademischen Rath dieses obersten Justiz-Tribu- 
nals gnadigst ernannt. «. . 
Sodann haben Allerhoͤchstdieselben dem Balthasar Borlout zu Gent den 
Charakter als Kammerherrn, dem Justiz-Rathe Hrn. Georg Dhilipp Friedrich 
Thon zu Ilmenau den Rang und die Prärogativen eines wirklichen 
Rathes verliehen, den Obergeleitsreiter Carl Ludwig Ernst Kurtz zu Erfurt 
zum zweyten Obergeleitsamts-Sekretar und den Geleitsreiter Martin 
Friedrich Traugott Salzmann sowie den Geleits-Accessisten Carl Adolph 
Christian Günther Vogt zu Geleits-Kontroleurs daselbst in Gnaden 
ernannt. 
Hiernächst haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, nach geschehener 
gnädigster Entlassung des zum Dechanten und Pfarrer zu Udra im Konigreiche 
Preußen beförderten katholischen Pfarrers Gerling allhier, den Pfarrer Caspar 
Diesing zu Dermbach zum Pfarrer bey dem vereinigten katholischen Pfarr- 
amte zu Weimar und Jena und endlich den Frühmesser Franz Taver Grauel 
zu Geisa zum Pfarrer bey der katholischen Pfarrey Dermbach zu bestatigen 
gnadigst geruhet. 
Bekanntmachungen. 
I. Daß der zeitherige Amts-Advokat D. Gustav von Hellfeld zu 
Apolda zum Hof-Advokaten allhier ernannt und heute als solcher in Pflicht 
genommen worden ist, wird andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 6. Januar 1831. 
Großherzoglich Sa#chsische Landesregierung. 
von Müller. 
II. Den Kirchen-Kommissionen ist unterm 11. März 1824 das höchste 
Normativ-Reskript, vom 16. Januar desselben Jahres, den Geschäftsgang bey 
geistlichen Baulichkeiten und die Verwendung des Kirchen= und Gemeindevermö- 
gens betreffend, bekannt gemacht worden, auch ist ihnen das unter'm 21. De- 
zember 1824 diesfalls erlassene Publikandum erinnerlich. Während nun in Ge- 
mäßheit eines neuerlichst anher eingegangenen höchsten Befehles in kurzem eine 
ausführliche Vorschrift in Bezug auf diesen Gegenstand erscheinen wird, finden 
wir für nöthig, einstweilen sofort Folgendes theils erläuternd, theils abändernd, 
anzuordnen:
	        
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