196
a) zur Vergütung des Reinertrages, welchen Sachsen-Weimar von dem
Brücken-Zolle in Kalbsrieth alljährlich bezogen hat, so lange das Großher=
zogthum dem Preußischen Zollverbande entweder noch nicht angehört, oder
nach dessen eventuellen Wiederaustritte aus demselben, eine jährliche Rente von
180 thlrn. Konventions-Geld an die Großherzogliche Regierung zu entrichten;
b) keinen Einspruch dagegen zu thun, daß Dieselbe, so lange das Großher=
zogthum dem Preußischen Zollverbande noch nicht angehört, oder nach dessen
eventuellen Wiederaustritte aus demselben, das thüringische Geleit in Kalbs-
rieth erhebe.
IV. Im Uebrigen verbleibt der Großherzoglich Weimar'schen Regierung
auf gedachter Straße die bisherige Jurisdiktion und Staatshoheit, so weit letz-
tere nicht durch die Natur der zu Gunsten Preußens darauf zugestandenen Staats-
Servitut beschränkt ist.
Was die, auf dieser Straße begangenen oder entdeckten Defraudationen ge-
gen die Wegegelder-Erhebung oder den Preußischen Zoll betrifft: so werden sie
von den kompetenten Großherzoglich Weimar'schen Gerichtsstellen nach den, dar-
auf anzuwendenden Königlich Preußischen gesetzlichen Bestimmungen untersucht und
bestraft.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll unverzüglich zur Ratifikation vorgelegt und
die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen vier Wochen in
Berlin bewirkt werden.
Zu Urkund dessen ist dieselbe von den beyderseitigen Bevollmächtigten unter
Beydruckung ihres Siegels unterzeichnet worden.
Berlin den 10. August 1831.
(I. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
von Bülow, Windhorn, General von ÖOttokar Thon,
Khuigiuch Preußisher Königlich Prcusischer LiEstocg, Großberzogl. S. Wei-
wirklicher Legations= geheimer Finanz- Großherzogl. S. Wei= mar'scher Kammerratb.
Rath. Rath. mar'scher Minister-
Resident.