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nen höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, hiermit öffentlich
bekannt gemacht, daß jede schriftliche Eingabe, welche an eine Königlich Französi-
sche Behörde gerichtet werden soll, nur durch Vermittlung der Königlich Franzö-
sischen Gesandtschaft dahin gelangen kann und daß diejenigen Personen, welche
mit Uebergehung der Letzten sich unmittelbar an jene Behörden mit schriftlichen
Anträgen wenden, Beantwortung und Berücksichtigung derselben überall nicht zu
erwarten haben. Weimar den 13. September 1831.
Großherzoglich Süächsische Landesregicrung.
Krumm.
IV. In dem K. 4 des wegen Ausführung des Handelsvertrages mit den
Kronen Bayern und Württemberg in Nr. 14 dieses Blattes erschienenen Patents
vom 19. vorigen Monathes, welcher die näheren Bestimmungen über die herab-
gesetzte Impost-Abgabe von gewissen, aus den Vereinsgebiethen in das Groß-
herzogthum eingebracht werdenden Gegenständen enthält, sind zwey Ansätze,
nähmlich Nr. 3b und Nr. 7 n durch Druckfehler unrichtig angegeben worden.
Diese werden daher auf höchsten Befehl mit Hinweisung auf Seite 129 dieses
Blattes dahin berichtiget, daß,
wenn der Wein und Most in Flaschen eingeht, von jeder Flasche 1 gr. 6 pf.
und
von dem Eimerz Branntwein bis zu 40 Prozent Alkoholstärke, nach Tralles,
1 thlr. gr.
Impost zu entrichten sind.
Hiernächst sind die in die Bekanntmachung der Großherzogl. Landes-
Direktion vom 11. d. M. über die Cholera in Nu. 16 dieses Blattes einge-
schlichenen Druckfehler, als: «
Seite 157 Zeile 16 „werde“, S. 159 3. 7 „umgebe sie“ Z. 10
„warmen“, S. 160 Z. 4 „vom“ Z. 6 „Juträglicheren“ g 13- 10 u 1
„Pfesser“ Z. 21 und 22 „Brantweins, Brantweinstrinker“, S. 161 Z. 32
„an“, S. 162 Z. 33 „Reaumour“, S. 169 Z. 28 „durchräuchen“, S. 171
Z. 23 „glassirten“ — in die Worte:
werden — umgebe sich — warmem — von — zuträglichen — nicht —
Pfeffer — Branntweins, Branntweinstrinker — von — Rcaumur — durch—
räuchern — glasirten — zu berichtigen.
Weimar den 18. September 1831.
Die Redaktion des Großherzoglichen Regierungs-Blattes.
Ernst Müller.