Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Artikel 3. 
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Erkenntniß be- 
gründet vor den Gerichten des ondern Staates die Einrede des rechtskraftigen 
urtheils (erce ptio rei judicatuc) mit denselben Wirkungen, als wenn das kr- 
theil von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche Einrede geltend 
gemacht wird, gesprochen wärc. 
II. Besondere Bestimmungen. 
Artikel 4. 
Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht 
die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem einen Staate dem an- 
dern nicht ausgeliefert, sondern wegen der in dem andern Staate begangenen 
Verbrechen und Uebertretungen von dem Staate, welchem sie angehören, und 
nach dessen Gesetzen gerichtet. 
Daher findet denn auch ein Kontumazial= Verfahren des andern Staates 
gegen sie nicht Statt. 
Was jedoch die Forst= und Jagdverbrecher und deren gegenseitige Stellung 
vor das Gericht der begangenen That betrifft: so soll deöhalb der Konvention 
vom Jahre 1829 ferner nachgegangen werden. 
« Artikel 5. 
Wenn der Unterthan des einen Staates in dem Gebiethe des andern sich 
eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen 
und abgeurtheilt worden ist: so wird, wenn der Verbrecher vor der Strafver- 
bußung sich in seinen Heimath-Staat zurückbegeben hat, von diesem das Erkennt- 
niß des ausländischen Gerichtes, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung des 
Urtheils, sowohl an der Person, als an den im Staakögebiethe befindlichen Gü- 
tern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesebt, daß die Handlung, wegen deren 
die Strafe erkannt worden, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates als 
ein Vergehen oder Verbrechen erscheint, und nicht bloß zu den polizey-finanz- 
gesetzlichen Uebertretungen gehört, von welchen der nächstfolgende Artikel handelt. 
Artikel 6. 
Hat ein Unterthan des einen Staates Strafgesebe des andern durch solche Hand- 
lungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpönt sind, 
z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesebe, Polizey-Vorschriften 
und dergleichen und welche demnach von diesem Staate auch nicht bestraft wer- 
den könnten: so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Un- 
terthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, demselben aber sich selbst
	        
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