Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen vertheidi- 
gen und gegen das in solchem Falle zulassige Kontumazial-Verfahren wahren 
konne. 
Artikel 7. 
Der zuständige Strafrichter darf auch über die aus dem Verbrechen ent- 
sprungenen Privat-Ansprüche mit erkennen, wenn wegen derselben von dem Be- 
schadigten adhärirt worden ist. 
Artikel 8. 
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer 
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet 
haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, werden nach 
vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten, und zwar, wenn wegen Un- 
vermögenheit der Inquisiten oder sonst die Untersuchungskosten niedergeschlagen 
werden müssen, nur der baren Auslagen, z. B. für Atzung, Transport, Porto 
und Kopialien, ausgeliefert. 
Artikel 9. 
Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Individuen, 
welche weder des einen noch des andern Staates unterthanen sind, werden, 
wenn sie Strafgesetze des einen der beyden Staaten verletzt zu haben beschuldi- 
get sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige 
Requisition gegen Erstattung der Kosten, wie diese im vorigen Artikel bestimmt ist, 
ausgeliefert; es sey denn, daß der Staat, welchem er als Unterthan angehört, auf 
die vorher von dem requirirten gemachte Anzeige der Verhaftung, jene Uebertreter 
selbst reklamirt und ihre Auslieferung zur eigenen Bestrafung in Antrag bringt. 
Artikel 10. 
In denselben Fallen, wo der eine Staat berechtiget ist, die Auslieferung ei- 
nes Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern 
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. 
Artikel 11. 
In Kriminal-Fällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des 
einen Staates vor das Untersuchungs-Gericht des andern zur Ablegung des Zeug- 
nisses, zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung der Rei- 
sekosten und der Versckumniß nie verweigert werden. 
Artikel 12. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert wer-
	        
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