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zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen vertheidi-
gen und gegen das in solchem Falle zulassige Kontumazial-Verfahren wahren
konne.
Artikel 7.
Der zuständige Strafrichter darf auch über die aus dem Verbrechen ent-
sprungenen Privat-Ansprüche mit erkennen, wenn wegen derselben von dem Be-
schadigten adhärirt worden ist.
Artikel 8.
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet
haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, werden nach
vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten, und zwar, wenn wegen Un-
vermögenheit der Inquisiten oder sonst die Untersuchungskosten niedergeschlagen
werden müssen, nur der baren Auslagen, z. B. für Atzung, Transport, Porto
und Kopialien, ausgeliefert.
Artikel 9.
Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Individuen,
welche weder des einen noch des andern Staates unterthanen sind, werden,
wenn sie Strafgesetze des einen der beyden Staaten verletzt zu haben beschuldi-
get sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige
Requisition gegen Erstattung der Kosten, wie diese im vorigen Artikel bestimmt ist,
ausgeliefert; es sey denn, daß der Staat, welchem er als Unterthan angehört, auf
die vorher von dem requirirten gemachte Anzeige der Verhaftung, jene Uebertreter
selbst reklamirt und ihre Auslieferung zur eigenen Bestrafung in Antrag bringt.
Artikel 10.
In denselben Fallen, wo der eine Staat berechtiget ist, die Auslieferung ei-
nes Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.
Artikel 11.
In Kriminal-Fällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des
einen Staates vor das Untersuchungs-Gericht des andern zur Ablegung des Zeug-
nisses, zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung der Rei-
sekosten und der Versckumniß nie verweigert werden.
Artikel 12.
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert wer-