Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Heirathet ein Buͤrger eine Auswaͤrtige: so tritt fuͤr diese und ihre etwa 
mit ihr einziehenden Kinder die Entrichtung der vorstehend bestimmten Gebüh- 
ren-Ansätze mit demselben Erfolge ein, nur den Fall ausgenommen, wenn ein 
schriftsassiger Bürger, welcher kein bürgerliches Gewerbe treibt, mit einer Aus- 
wärtigen sich verehelichet. 
Derjenige Inländer, welcher im Großherzoglichen Militär = Dienste mit zu 
Felde gewesen ist, oder eine Bürgers-Witwe oder Tochter heirathet, entrichtet 
bey Erlangung des Börgerrechts nur die Hälfte der vorstehend angegebenen 
Gebühren, resp. für sich und die mit einziehenden Familienglieder. 
Weimar den 1. September 1831. 
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
IV. Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, haben zu genehmigen aller- 
gnädigst geruht, daß die, im §. 10 des unterm 19. August d. J. erlassenen 
höchsten Patents zur Ausführung des, mit den Kronen Baiern und Württem- 
berg abgeschlossenen Handelsvertrags, benannten diesseitigen Waaren-Uebergangs- 
punkte, durch deren Einhalten der, im Artikel 1 des gedachten Vertrags bestimm- 
te, freye oder erleichterte Uebergang von Erzeugnissen und Fabrikaten aus dem 
einen in das andere Gebieth nach Artikel b bedingt ist, noch mit den Orten 
6 Eisenach und Geisa 
vermehrt werden. » · 
Hoͤchstem Befehle gemaͤß wird solches hiermit zur oͤffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar den 22. Oktober 1831. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
V. Wemn die asiatische Cholera bis in biesige Lande vordringen sollte, 
könnten gerichtliche Aufnahmen von Verträgen und letzten Willen, zumahl 
in Privat-Wohnungen, leicht erschwert, wohl gar in einzelnen Distrikten auf cinige 
Zeit ganz unthunlich erachtet werden. Alle diejenigen, welche über ihr Vermögen 
eine letztwillige oder andere Verfügung unter gerichtlicher Mitwirkung zu treffen 
wünschen, werden daher wohl thun, des Angenblicks eingedenk zu seyn und in 
Zeiten jene Verfügungen vorzunehmen, ehe noch die Krankheit die Grenzen des 
Großherzogthums überschreitet. 
Weimar am 3. November 1831. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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