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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches
Regierungs-Blakl.
Nummer 22. DOen 29. November 1831.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des Artikels 8 der, zwischen der Krone Preußen und dem
Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach unter'm 10. August d. J. abgeschlos-
senen, (in Nr. 18 des Regierungs-Blattes abgedruckten,) Uebereinkunft, sind, als
Bedingungen zu Erlangung der, im Artikel 7 der gedachten Uebereinkunft festge-
setzten, Erleichterungen des Handelsverkehrs aus dem Großherzogthume in die
östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, folgende Bestimmungen verabre-
det worden:
A. Bey der Einbringung derjenigen Gegenstände, welche nach der Preußischen
Verordnung wegen Erhebung der Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs-
abgaben, vom 30. Oktober 1827, (und vom 1. Jannar 1832 an, nach
der dießfallsigen Verordnung vom 30. Oktober 1881,) einer Abgabe nicht
unterworfen sind, bedarf es keiner besonderen Förmlichkeiten; vielmehr
werden diese Gegenstände von jedem Preußischen Grenz-Zollamte, nachdem
es durch die Revision Ueberzeugung von der Qualität genommen hat, ab-
gabenfrey eingelassen werden.
uDie abgabenfreye Einführung aller, an sich steuerpflichtigen Waaren, welche,
nach den Bestimmungen unter I, à Ziffer 1 bis 6 und I, b Ziffer 1 bis
7 des Artikels 7 der Uebereinkunft vom 10. August d. J., in die östli-
chen Preußischen Provinzen frey eingehen sollen, unterliegt im Allge-
meinen nachstehenden Bedingungen:
1) Dergleichen Transporte bedürfen der amtlichen Nachweisung, daß die be-
trefsenden Gegenstände wirkliche Erzeugnisse des Großherzogthumes sind,
mussen also jederzeit mit Ursprungszeugnissen begleitet seyn.
2) Der vertragsmäßige Eingang in die östlichen Preußischen Provinzen kann
nur über nachbenannte Grenz-Zollämter erfolgen: