Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches 
Regierungs-Blakl. 
  
Nummer 22. DOen 29. November 1831. 
Bekanntmachung. 
In Gemäßheit des Artikels 8 der, zwischen der Krone Preußen und dem 
Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach unter'm 10. August d. J. abgeschlos- 
senen, (in Nr. 18 des Regierungs-Blattes abgedruckten,) Uebereinkunft, sind, als 
Bedingungen zu Erlangung der, im Artikel 7 der gedachten Uebereinkunft festge- 
setzten, Erleichterungen des Handelsverkehrs aus dem Großherzogthume in die 
östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, folgende Bestimmungen verabre- 
det worden: 
A. Bey der Einbringung derjenigen Gegenstände, welche nach der Preußischen 
Verordnung wegen Erhebung der Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs- 
abgaben, vom 30. Oktober 1827, (und vom 1. Jannar 1832 an, nach 
der dießfallsigen Verordnung vom 30. Oktober 1881,) einer Abgabe nicht 
unterworfen sind, bedarf es keiner besonderen Förmlichkeiten; vielmehr 
werden diese Gegenstände von jedem Preußischen Grenz-Zollamte, nachdem 
es durch die Revision Ueberzeugung von der Qualität genommen hat, ab- 
gabenfrey eingelassen werden. 
uDie abgabenfreye Einführung aller, an sich steuerpflichtigen Waaren, welche, 
nach den Bestimmungen unter I, à Ziffer 1 bis 6 und I, b Ziffer 1 bis 
7 des Artikels 7 der Uebereinkunft vom 10. August d. J., in die östli- 
chen Preußischen Provinzen frey eingehen sollen, unterliegt im Allge- 
meinen nachstehenden Bedingungen: 
1) Dergleichen Transporte bedürfen der amtlichen Nachweisung, daß die be- 
trefsenden Gegenstände wirkliche Erzeugnisse des Großherzogthumes sind, 
mussen also jederzeit mit Ursprungszeugnissen begleitet seyn. 
2) Der vertragsmäßige Eingang in die östlichen Preußischen Provinzen kann 
nur über nachbenannte Grenz-Zollämter erfolgen:
	        
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