Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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F. Grobe Schuhmacherwaaren, für welche nach der Bestimmung im Artikel 7 
Ziffer III bey der Einführung zu Preußischen Jahrmärkten die Befreyung 
des unverkauften Theiles von den Durchgangsabgaben in Anspruch genom- 
men wird, müssen 
1) durch Ursprungs-Certifikate nach dem Formular II als Fabrikat 
des Großherzogthumes nachgewiesen seyn; 
über eins der, oben unter B 2 genannten Grenz-Zollämter einge- 
bracht und über dasselbe Amt wieder ausgeführt werden. 
Von dem, im Preußischen Gebiethe bleibenden, Theile dieser Waaren 
ist die tarifmäßige Eingangsabgabe zu entrichten. 
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Indem wir vorstehende, bey dem Handelsverkehr mie den östlichen Provinzen des 
Preußischen Staates genau zu beobachtenden Bestimmungen zur öffentlichen 
Kenntniß bringen, bemerken wir, daß den betroffenen Großherzoglichen Aemtern, 
Patrimonial = Gerichten und Stadträthen eine Anzahl gedruckter Retze zu den 
Zeugnissen unter I, II und III (beziehungsweise zur Vertheilung an die Orts- 
vorstände,) von unserer Kanzley zugehen, und daß von derselben, auf Ersu- 
chen, auch künftig weitere Uebersendung solcher Netze unentgeldlich erfolgen wird. 
Weimar den 19. November 1831. 
Großherzoglich Siächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler.
	        
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