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Großherzogl. S. Weimar Eisenach'sches
Regierungs= Blalk.
Nummer 4. Den 4. März 1831.
Bekanntmachung.
Nachstehender Bundestagsbeschluß, die Errichtung einer allgemeinen
Kartell-Konvention betreffend, wird auf höchsten Befehl hiermit zur öffent-
lichen Kunde gebracht. Weimar den 1. März 1831.
Großherzoglich Süchsische Landesregierung.
von Müller.
Die souverainen Fürsten und freyen Städte Deutschlands haben in Folge
des Artikels XXIV der in der Plenar-Versammlung vom 9. April 1821 fest-
gestellten Grundzüge der Kriegsverfassung des deutschen Bundes eine allgemeine
on abgeschlossen, deren Bestimmungen in folgenden Artikeln ent-
halten sind:
Artikel 1.
Alle von den Truppen eines Bundesstaates, ohne Unterschied, ob selbige zu
Provinzen gehören, welche im Bundesgebiethe liegen oder nicht, unmittelbar oder
mittelbar in die sämmtlichen Lande eines Bundeögliedes, oder zu dessen Truppen,
wenn diese auch außerhalb ihres Vaterlandes sich befinden, desertirende Militär-
Personen werden sofort und ohne besondere Reklamation an den Staat ausgelie-
fert, dem selbige entwichen sind. Gleichmäßig werden auch alle Deserteure, welche
in nicht zum Bundesgebiethe gehörige Provinzen der Bundesstaaten entweichen,
an den Staat ausgeliefert, dem selbige entwichen sind.
Artikel 2.
Als Deserteur wird derjenige ohne Unterschied der Waffe angesehen, welcher,
indem er zu irgend einer Abtheilung des stehenden Heeres oder der bewaffneten