Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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wird, haben die erwachsenen Unterhaltungskosten vorschußweise zu bezahlen, welche 
auf dem Transport-Zettel quittirt und so dem ncchstvorliegenden Staate in 
Zurechnung gebracht werden, welcher hierauf bey der Auslieferung den vollen 
Ersatz erhält. « " 
Artikel 9. 
uUnterthanen, welche Deserteure und mitgenommene Pferde einliefern, erhal- 
ten folgende Prämie: 
für einen Deserteur ohne Pferd . . 8 Gulden C.M. 
für einen Deserteur mit Pferd . . 16 Gulden C. M. 
fuͤr jedes Pferd ohne Mann . . . 8 Gulden C. M. 
Obrigkeiten, welche einen Deserteur einliefern, erhalten keine Prämie. 
Artikel 10. 
Außer den unterhaltungskosten und der Prämie darf nichts weiter, unter 
keinerleyn Vorwand, er betreffe Löhnung, Handgeld, Bewachung= oder Fortschaf- 
fungskosten, gefordert werden. 
Artikel 11. 
Allen Behörden wird es zur strengen Pflicht gemacht, auf Deserteure zu 
wachen. 
Artikel 12. 
Alle nach der Verfassung der Bundesstaaten reserve-, landwehr und über- 
haupt militärpflichtigen Unterthanen, sie mögen vereidet seyn oder nicht, einbe- 
rufen seyn oder nicht, welche ohne obrigkeitliche Erlaubniß in die Lbänder oder 
zu den Truppen eines anderen Bundesgliedes, sie mögen zum Bundesgebiethe 
gehören oder nicht, übertreten, sind der Auslieferung unterworfen, jedoch nur 
auf besondere Requisition der kompetenten Behörde. 
Mit den uUnterhaltungskosten ist es, wie bey den Deserteuren von den Trup- 
pen selbst zu halten. Eine Prämie wird aber nicht gezahlt. 
Artikel 13. 
Allen Behörden und unterthanen der Bundesglieder ist streng zu untersagen, 
Deserteure oder Militärpflichtige, welche ihre Militér-Befreyung nicht hinlänglich
	        
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