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lassen werden, in dem Großherzoglichen Vordergerichte Ostheim eben so —
vorbehaltlich der Bestimmungen im Artikel 2 — zur Anwendung kommen, als
wenn sie von Seiner Königlichen Hoheit selbst ausgeflossen wären.
Artikel 2.
In Gemahheit des Artikel 1 sollen daher die Baierisch-Württembergischen
Gesetze über die Zölle und die Baierischen Gesetze über die Aufschlagsgefälle nah-
mentlich: die Vereins-Zollordnung und der Vereins-Zoll-Tarif vom 12. November
1828, die Zollverwaltungs-Reglements, insbesondere die Verordnung über die
Kompetenz der Zollbehörden vom 8. Februar 1829, über den Grenzverkehr vom
4. Februar 1829, über die Aufsicht und Kontrole bezüglich auf das Zollwesen
vom 20. September 1829, über die Erleichterung der Durchfuhre im Zollver-
eine vom 22. September 1828, über die Zollschutzwache= und Sicherungs-An-
stalten vom 3. Oktober 1828 2c., dann die Verordnung vom 28. July 1807
und die derselben nachgefolgten verschiedenen Novellen über die allgemeine Gleich-
stellung und Erhebung der Bier-, Branntwein= oder Malzaufschläge unmittelbar
nach Auswechselung der Ratifikationen dieses Vertrags in den gedachten Ge-
biethötheilen von der Großherzoglichen Behörde förmlich publizirt, und dieselben
zum strengen Vollzuge angewiesen werden; auch wird angeordnet werden, daß
die Gesetze und Verordnungen, welche künftig in Bezug auf das Zollwesen, dann
die Produktions-Verkehrs = oder Verbrauchssteuern in Baiern erlassen werden
sollten, dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium zu Weimar und der Groß-
herzoglichen Regierung zu Eisenach durch die Königliche Regierung des unter-
maynkreises in Würzburg jedes Mahl förderlich mitgetheilt werden, damit jene
Großherzoglichen Behörden amtliche Kenntniß davon erhalten und die Publikation
im Vordergerichte Ostheim zeitig verfügen können.
In so weit Bestimmungen dieser Art nur den Vollzug der bestehenden An-
ordnungen zum Zwecke haben, werden sie auch ohne förmliche Publikation im
Amtssitze Ostheim — aledann für bekannt vorausgesetzt, wenn sie in dem
Königlich Baierischen Intelligenz-Blatte für den Untermaynkreis enthalten, oder
der Großherzoglichen Behörde in Ostheim durch die nächste Königliche Behörde
zur Kenntniß mitgetheilt worden sind.
Artikel 8.
Se. Königliche Majestaät von Baiern und Se. Königliche Majestät von Würt-
temberg eines und Se. Kömgliche Hoheit von Sachsen Weimar-Eisenach andern