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Staatsgebiethe ganz eingeschlossenen Vordergerichtes Ostheim in den Baierisch-
Württembergischen Zollverein, unter dem 25. Januar dieses Jahres abgeschlosse-
nen, von Uns unter'n 4. Februar dieses Jahres ratifizirten und durch Abdruck
in Unserm Regierungs-Blakte vorstehend zur öffentlichen Kenntniß gebrachten
Staatsvertrages, auch um die dadurch für Unfere getreuen Unterthanen des Be-
zirkes Ostheim beabsichtigten Vortheile denenselben in voller Maße zu Theil wer-
den zu lassen, verordnen Wir hiermit Folgendes:
8. 1.
Der Impost, wie er bisher auf dem Grunde der Regulative vom 27. No-
vember 1821 und 16. Dezember 1823 auch im Vordergerichte Ostheim bestand,
mit alleiniger Ausnahme des Impostes von Spielkarten und von dem im Bezirke
Ostheim selbst erbauten Weine, ist aufgehoben.
z. 2.
Es treten dagegen in dem Bezirke Ostheim der Baiersche Malzaufschlag,
nach den im Artikel 2 des angezogenen Vertrages angefuͤhrten Gesetzen, und die
Abgaben vom inlaͤndischen in den Handel kommenden Branntweine, ganz so wie
diefelben im Koͤnigreiche Baiern und nahmentlich in den Ostheim zunaͤchst gelege-
nen Bezirken desselben bestehen, in Guͤltigkeit.
. 3.
Die in den vorstehenden §.S. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen kommen
von dem 1. May dieses Jahres an zur Ausführung.
Wir haben dieses Patent höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Groß-
herzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch befohlen, daß solches durch den
Abdruck im Regierungs-Blatte zur Kunde Unserer Behörden und unterthanen
öffentlich bekannt gemacht werde.
So geschehen Weimar den 15.= April 1831.
(L. S.) Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Patent,
die Einverleibung des Vordergerichts.
Ostheim in den Baierisch-Württem-
berg'schen Zollverein betreffend.