Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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S. 1. 
Ein Jeder, welcher sich als Theolog bey Unseren Ober-Konsistorien, als 
Jurist bey Unseren Landesregierungen, al5 Mediziner bey Unserer Landes-Direk- 
tion zum Kandidaten-Eramen meldet, darf zu diesem Examen nur dann zugelassen 
werden, wenn er durch hinreichende Zeugnisse darzuthun vermag, daß er, außer 
den Kollegien in dem Unterrichtsgebiethe seiner Fakultaät, in jedem Halbjahre 
des akademischen Trienniums wenigstens ein philosophisches oder ein historisches 
hör- tan mathematisches oder ein philologisches Kollegium mit Fleiß be- 
ucht hat. 
  
g. 2. 
üunnter diesen durch Zeugnisse zu belegenden Kollegien sollen nothwendig be- 
griffen seyn. Logik und Metaphysik, Psychologie, Geschichte der Philosophie und 
für die Juristen noch Encyklopädie der Staats= und Kameral-Wissenschaften. 
g. 3. 
Der Bestimmung im g. 1 sind von jetzt an alle studirende Landeskinder 
unterworfen und zwar, wenn dieselben sich dermahlen schon auf der Universitaͤt 
befinden, auch für die noch übrigen Halbjahre ihres Trienniums. Der Bestim- 
mung im 9. 2 sind alle diejenigen Landeskinder unterworfen, welche die Univer- 
sitaͤt nach dem 1. September 1880 bezogen haben oder künftig beziehen werden. 
g. 4. 
Ein Universitäts-Studium von drey Jahren (F. 1 und §. 3), von denen 
in der Regel zwey Jahre auf der Landes-Universität Jena zuzubringen sind, soll 
auch ferner als genügend angesehen und eine längere Studien-Zeit als Bedingung 
des Kandidaten-Eramen nicht betrachtet werden. Aber bey dem erweiterten 
Umfange von Kenntnissen, welche die Zeit in allen Fächern fordert, ist es jedem 
Studirenden anzurathen, daß er, wo nur möglich, seine akademischen Stidien 
auf vier Jahre ausdehne und, wenn er solches zu thun nicht vermag, als Pflicht 
nachdrücklichst einzuschärfen, daß er den Mangel durch verdoppelte Anstrengung 
seiner Kräfte und durch eine recht zweckmäßige Eintheilung der ihm gegebenen 
Jahre zu ersetzen suche. Die kürzere Dauer des Aufenthaltes auf der Univer- 
sität (unter vier Jahren) darf bey später befundener Untüchtigkeit durchaus nicht 
als ein Entschuldigungsgrund angenommen werden.
	        
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