Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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tifikate zur Revision vorgelegt. Findet sich dabey nichts zu erinnern: so wird 
die Waare nach den Bestimmungen des Vertrages behandelt. 
6. 
Fuͤr die Dauer der gegenwaͤrtigen Steuerverfassung im Landkreise Erfurt 
und in den Kreisen Schleußingen und Ziegenruͤck bedarf es zur Beglaubigung 
des inlaͤndischen Ursprungs der — unter den Ausnahmen des Art. 4 nicht mit 
begriffenen — Erzeugnisse und Fabrikate aus den Großherzoglichen Landen, welche 
dorthin verführt werden sollen, keiner Certifikate oder sonstiger Legitimationen 
und eben so wenig der Anmeldung bey einer Königlich Preußischen Steuerstelle, 
vielmehr können dergleichen Gegenstände ohne alle diese Förmlichkeiten dort Abga- 
benfrey eingehen. 
Nur Bierversendungen nach den Städten Suhl und Schleußingen ma- 
chen hiervon eine Ausnahme, weil eine inländische Abgabe auf der dortigen 
Bier-Fabrikation ruht, die auch von eingehendem Biere aus dem Weimar'schen 
nach Artikel 4 und 6 des Vertrages zu entrichten ist. 
Diese Abgabe beträgt von solchem Biere, wenn es mit Ursprungs-Certifika- 
ten nach dem Muster 4 begleitet ist, 
15 Sgr. (1/2 Thaler Preuß.) für jede Konne, zu 100 Preuß. Quart 
(sleich 1,2/3 Eymer.) 
7. 
Zur Erlangung der Abgabenfreyheit von Vieh, Erzeugnissen der Land- 
wirthschaft und anderen Gegenstanden, welche durch die Erfurter Heberolle v. 
8. Oktober 1826 (Amteblatt der Königlichen Regierung zu Erfirt v. J. 1826 
Nr. 48) mit keiner höhern Abgabe als 5 Sgr. für den Zentner belegt sind, bey 
dem Eingange in die Stadt Erfurt oder bey'm dortigen Durchgange ist es 
hinreichend, wenn dieselben — Statt der ursprungs-Certifikate, nach dem Muster 
A — mur mit ein facheren Bescheinigungen der Ortsvorstände (nach dem 
Muster B) über ihre Abstammung aus dem Großherzogthume Sachsen Weimar- 
Eisenach versehen sind. · 
Diese Bescheinigungen einfacherer Art koͤnnen von saͤmmtlichen Ortsvorstaͤn- 
den des Großherzogthumes ertheilt werden. Sie muͤssen auf die Nahmen der 
Absender (nicht der Käufer oder Besteller) auch unentgeldlich ausgefertiget wer- 
den. Die, mit solchen Bescheinigungen nach Erfurt gelangenden, Transporte wer- 
den gleich bey der dortigen Thor-Steuer-Kontrole in freyen Verkehr gesetzt.
	        
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