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2.
Die Fabrikanten und Händler aus dem Großherzogthume
Sachsen Weimar-Eisenach und die Handelsreisenden derselben,
welche die stipulirte Begünstigung dagegen in den Königlich Preußischen Staaten
in Anspruch nehmen, haben sich bey den Großherzoglichen Polizey-Kommissionen
zu Weimar oder zu Eisenach ein, von denselben nach dem bepliegenden Formular D
unentgeldlich auszufertigendes, (in einem besonderen Verzeichnisse, nach der
Nummerfolge einzutragendes) Gewerbszeugniß darüber auszuwirken, daß sie
zum Handel innerhalb des ganzen Großherzogthumes befugt sind, und es wird
ihnen sodann, nachdem sie sich mit diesem Zeugnisse bey einer der Königlichen Re-
gierungen gemeldet und legitimirt haben, von denselben, ebenfalls unentgeld-
lich, ein Gewerbschein ausgestellt werden, welcher ihnen die vorgedachten Befug-
nisse für die Dauer der Zeit, auf welche das Gewerbszeugniß lautet, auch in al-
len Provinzen des Preußischen Staates ohne weitere Abgabenentrichtung
auszuüben gestattet.
C. Zur Legitimation der Gewerbetreibenden, Behufs Er-
langung der vertragsmäßigen Erleichterungen bey'm Besuche der
Märkte im andern kontrahirenden Staate,
sind Zeugnisse der Ortsbehörden (Stadtrathe und Ortsvorstände) solcher
Marktbesucher genügend.
D. Das Einbringen von Schuhmacherwaaren aus dem Kö-=
nigreiche Preußen in das Großherzogthum Sachsen Weimar-Ei-
senach, zum Verkauf auf den Jahrmärkten, ist von jetzt an wieder
gestattet und die diesfallsige Verbiethungsvorschrift vom 22. September 1830 hin-
sichtlich der Schuhmacher und Schuhmacherwaaren-Verkaäufer
aus dem Königreiche Preußen aufgehoben. —
Höchster Anordnung gemaß werden die Unterbehörden des Großherzogthu-
mes hiermit befehliget, vorstehende Vertragsbestimmungen und übereinkömmlich
festgesetzte Vorschriften uberall auf das Genaueste zu beobachten und gehörige
Aufsicht darüber zu führen, daß solches auch von den betheiligten Staatsunter-
thanen pünktlich und gewissenhaft geschehe.
Weimar den 4. May 1831.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.