Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

46 
2. 
Die Fabrikanten und Händler aus dem Großherzogthume 
Sachsen Weimar-Eisenach und die Handelsreisenden derselben, 
welche die stipulirte Begünstigung dagegen in den Königlich Preußischen Staaten 
in Anspruch nehmen, haben sich bey den Großherzoglichen Polizey-Kommissionen 
zu Weimar oder zu Eisenach ein, von denselben nach dem bepliegenden Formular D 
unentgeldlich auszufertigendes, (in einem besonderen Verzeichnisse, nach der 
Nummerfolge einzutragendes) Gewerbszeugniß darüber auszuwirken, daß sie 
zum Handel innerhalb des ganzen Großherzogthumes befugt sind, und es wird 
ihnen sodann, nachdem sie sich mit diesem Zeugnisse bey einer der Königlichen Re- 
gierungen gemeldet und legitimirt haben, von denselben, ebenfalls unentgeld- 
lich, ein Gewerbschein ausgestellt werden, welcher ihnen die vorgedachten Befug- 
nisse für die Dauer der Zeit, auf welche das Gewerbszeugniß lautet, auch in al- 
len Provinzen des Preußischen Staates ohne weitere Abgabenentrichtung 
auszuüben gestattet. 
C. Zur Legitimation der Gewerbetreibenden, Behufs Er- 
langung der vertragsmäßigen Erleichterungen bey'm Besuche der 
Märkte im andern kontrahirenden Staate, 
sind Zeugnisse der Ortsbehörden (Stadtrathe und Ortsvorstände) solcher 
Marktbesucher genügend. 
D. Das Einbringen von Schuhmacherwaaren aus dem Kö-= 
nigreiche Preußen in das Großherzogthum Sachsen Weimar-Ei- 
senach, zum Verkauf auf den Jahrmärkten, ist von jetzt an wieder 
gestattet und die diesfallsige Verbiethungsvorschrift vom 22. September 1830 hin- 
sichtlich der Schuhmacher und Schuhmacherwaaren-Verkaäufer 
aus dem Königreiche Preußen aufgehoben. — 
Höchster Anordnung gemaß werden die Unterbehörden des Großherzogthu- 
mes hiermit befehliget, vorstehende Vertragsbestimmungen und übereinkömmlich 
festgesetzte Vorschriften uberall auf das Genaueste zu beobachten und gehörige 
Aufsicht darüber zu führen, daß solches auch von den betheiligten Staatsunter- 
thanen pünktlich und gewissenhaft geschehe. 
Weimar den 4. May 1831. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.