Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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5) das Recht, die Stelle eines Hofmeisters oder Führers bey Studirenden 
zu bekleiden, 
6) das Recht, alle die Vortheile zu genießen, welche den Studirenden zuge- 
sichert sind. 
Das akademische Bürgerrecht ist Bedingung dieser Rechte. 
SK. 11. 
Das akademische Bürgerrecht verpflichtet im Allgemeinen zur Achtung gegen 
Religion, zu Fleiß, Ordnung, einem sittlichen Betragen und zur Unterlassung 
alles dessen, was das Wohl der Universität gefährdet. 
K. 12. 
In allen Fällen, für welche nicht eine Ausnahme ausdrücklich festgestellt 
worden, ist der akademische Bürger den allgemeinen Gesetzen des Großherzog= 
thumes Sachsen Weimar-Eisenach unterworfen. Wird von einem aqkademischen 
Bürger gegen diese allgemeinen Gesetze im Auslande (außer den Grenzen des 
Großherzogthumes) verbrochen: so ist zu unterscheiden, ob derselbe auch sonst ein 
Weimar'scher Unterthan oder ein Ausländer ist. Im ersten Falle wird er den 
übrigen Unterthanen ganz gleich behandelt, im zweyten Falle wird der Landes- 
regjerung des Angeschuldigten Anzeige gemacht und von dieser die Bestimmung 
erwartet, ob eine Auslieferung an sie selbst oder an das Gericht der begangenen 
That Statt finden, oder aber in dem Großherzogthume die Untersuchung geführt 
und das urtheil gesprochen werden soll. Vergehen, welche in den gegenwärtigen 
Gesetzen selbst mit Strafen bedroht sind, werden an dem akademischen Bürger 
nach diesen Geseben geahndet, sie mögen nun in der Stadt Jena oder irgend 
wo anders begangen seyn. 
Zweyter Titel. 
Besondere Bestimmungen, 
A. Uceber den akademischen Gerichtsstand. 
g. 13. 
Schiltz, Aufsicht und Recht wird den Studirenden von dem Prorektor, dem 
Konzilium und dem Senate unter Mitwirkung des Universitaͤts-Amtes.
	        
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