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5) das Recht, die Stelle eines Hofmeisters oder Führers bey Studirenden
zu bekleiden,
6) das Recht, alle die Vortheile zu genießen, welche den Studirenden zuge-
sichert sind.
Das akademische Bürgerrecht ist Bedingung dieser Rechte.
SK. 11.
Das akademische Bürgerrecht verpflichtet im Allgemeinen zur Achtung gegen
Religion, zu Fleiß, Ordnung, einem sittlichen Betragen und zur Unterlassung
alles dessen, was das Wohl der Universität gefährdet.
K. 12.
In allen Fällen, für welche nicht eine Ausnahme ausdrücklich festgestellt
worden, ist der akademische Bürger den allgemeinen Gesetzen des Großherzog=
thumes Sachsen Weimar-Eisenach unterworfen. Wird von einem aqkademischen
Bürger gegen diese allgemeinen Gesetze im Auslande (außer den Grenzen des
Großherzogthumes) verbrochen: so ist zu unterscheiden, ob derselbe auch sonst ein
Weimar'scher Unterthan oder ein Ausländer ist. Im ersten Falle wird er den
übrigen Unterthanen ganz gleich behandelt, im zweyten Falle wird der Landes-
regjerung des Angeschuldigten Anzeige gemacht und von dieser die Bestimmung
erwartet, ob eine Auslieferung an sie selbst oder an das Gericht der begangenen
That Statt finden, oder aber in dem Großherzogthume die Untersuchung geführt
und das urtheil gesprochen werden soll. Vergehen, welche in den gegenwärtigen
Gesetzen selbst mit Strafen bedroht sind, werden an dem akademischen Bürger
nach diesen Geseben geahndet, sie mögen nun in der Stadt Jena oder irgend
wo anders begangen seyn.
Zweyter Titel.
Besondere Bestimmungen,
A. Uceber den akademischen Gerichtsstand.
g. 13.
Schiltz, Aufsicht und Recht wird den Studirenden von dem Prorektor, dem
Konzilium und dem Senate unter Mitwirkung des Universitaͤts-Amtes.