Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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.  20.

Neben  dem  akademischen  privilegirten  Gerichksstande  behält  der  Studirende
den  Gerichtsstand  des  Wohnortes,  so  wie  außerhalb  der  Stadt  Jena  und  eines
Umkreises  von  zwey  Meilen,  die  besonderen  Gerichtsstände  bey.

g.  21.

Fremde,  von  anderen  Univerfitäten  nach  Jena  kommende  Studirende  sind
hier  denselben  Gesetzen  unterworfen  wie  die  einheimischen.  Ueberdieß  haben  solche
an  demselben  Tage,  an  welchem  sie  in  Jena  ankommen,  oder  wemn  dieß  zu  spaͤ-ter
  Tageszeit  der  Fall  ist,  spatestens  am  folgenden  Vormittage,  ihre  Reisepässe
bey  dem  Universitäts-Amte  vorzuzeigen  und  niederzulegen.  Es  muß  der  Reisepaß
nothwendig  von  derjenigen  Universität  ausgestellt  seyn,  welcher  der  Fremde  dermahlen
angehört.  Ohne  diese  Rechtfertigung  ist  ein  fremder  Studirender  in  Jena  durchaus
  nicht  zu  dulden,  sondern  sofort  zu  entfernen.

.  Ueber  die  Wohnungen  der  Studirenden.

g.  22.

Jeder  Studirende  muß  eine  bestimmte  Wohmung  in  der  Innstadt  haben.  In
der  Vorstadt  zu  wohnen,  ist  nur  denen  verstattet,  die  sich  daselbst  bey  ihren  Aeltern
  aufhalten,  oder  denen  dazu  besondere  Erlaubniß  ertheilt  worden  ist.  Das
Gesuch  um  diese  Erlaubniß  wird  zunächst  bey  dem  Universitäts-Amte  mit  Angabe
des  Hauses,  in  welches  der  Studirende  ziehen  will,  angebracht.  Sie  wird  nur
auf  ein  halbes  Jahr  ertheilt  und  muß  nach  Ablauf  desselben  auf  das  Neue  gesucht
werden.

g.  25.
Jeder  Studirende  hat  mit  seinem  Hauswirthe  einen  schriftlichen  Miethvertrag
  abzuschließen;  denn  nur  ein  solcher  gilt  vor  Gericht.  Das  Einzeichnen  in
das  Hausbuch  wird  wie  ein  schriftlicher  Miethvertrag  angesehen.

8.  24.
Jeder  Vertrag  ist,  wenn  nichts  Anderes  verabredet,  nur  guͤltig  auf  ein  akademisches
  Halbjahr.  Er  muß  6  Wochen  vor  Ablauf  des  Halbjahres  schriftlich
erneuert  werden,  wenn  er  fernere  Gültigkeit  haben  soll.