Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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5)  das  Recht,  die  Stelle  eines  Hofmeisters  oder  Führers  bey  Studirenden
zu  bekleiden,

6)  das  Recht,  alle  die  Vortheile  zu  genießen,  welche  den  Studirenden  zugesichert
  sind.
Das  akademische  Bürgerrecht  ist  Bedingung  dieser  Rechte.

SK.  11.

Das  akademische  Bürgerrecht  verpflichtet  im  Allgemeinen  zur  Achtung  gegen
Religion,  zu  Fleiß,  Ordnung,  einem  sittlichen  Betragen  und  zur  Unterlassung
alles  dessen,  was  das  Wohl  der  Universität  gefährdet.

K.  12.

In  allen  Fällen,  für  welche  nicht  eine  Ausnahme  ausdrücklich  festgestellt
worden,  ist  der  akademische  Bürger  den  allgemeinen  Gesetzen  des  Großherzogthumes
  Sachsen  Weimar-Eisenach  unterworfen.  Wird  von  einem  aqkademischen
Bürger  gegen  diese  allgemeinen  Gesetze  im  Auslande  (außer  den  Grenzen  des
Großherzogthumes)  verbrochen:  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  derselbe  auch  sonst  ein
Weimar'scher  Unterthan  oder  ein  Ausländer  ist.  Im  ersten  Falle  wird  er  den
übrigen  Unterthanen  ganz  gleich  behandelt,  im  zweyten  Falle  wird  der  Landesregjerung
  des  Angeschuldigten  Anzeige  gemacht  und  von  dieser  die  Bestimmung
erwartet,  ob  eine  Auslieferung  an  sie  selbst  oder  an  das  Gericht  der  begangenen
That  Statt  finden,  oder  aber  in  dem  Großherzogthume  die  Untersuchung  geführt
und  das  urtheil  gesprochen  werden  soll.  Vergehen,  welche  in  den  gegenwärtigen
Gesetzen  selbst  mit  Strafen  bedroht  sind,  werden  an  dem  akademischen  Bürger
nach  diesen  Geseben  geahndet,  sie  mögen  nun  in  der  Stadt  Jena  oder  irgend
wo  anders  begangen  seyn.

Zweyter  Titel.
Besondere  Bestimmungen,
A.  Uceber  den  akademischen  Gerichtsstand.

g.  13.

Schiltz,  Aufsicht  und  Recht  wird  den  Studirenden  von  dem  Prorektor,  dem
Konzilium  und  dem  Senate  unter  Mitwirkung  des  Universitaͤts-Amtes.