Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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S. 25. 
Hat ein Studirender drey Wochen nach dem Anfange der Vorlesfungen seine 
förmlich gemiethete Wohnung noch nicht eingenommen, auch über sein Außenblei- 
ben dem Hauswirthe keine Nachricht gegeben: so stehet dem Hauswirthe das 
Recht zu, die Wohnung anderweit zu vermiethen. 
g. 26. 
Wer seine foͤrmlich gemiethete Wohnung gar nicht bezieht, aus welchem 
Grunde es auch sey, ist zur Entrichtung des halben Miethzinses, und wer seine 
foͤrmlich gemiethete und schon bezogene Wohnung im Laufe des Halbjahres wieder 
verlaͤßt, ist zur Entrichtung des ganzen Miethzinses verbunden. 
8. 27. 
Ohne Zustimmung des Hauswirthes ist das Einnehmen anderer Personen 
in die gemiethete Wohmung eben so wenig gestattet, als die After-Vermiethung. 
Ueber das Beherbergen Fremder verfügen die §.S. 78—80. 
g. 28. 
Die bedungenen Aufwartegelder sind von den Studirenden an diejenigen 
Esienen zu entrichten, welche zur Zeit des Zahlungs -Termines die Aufwartung 
orgen. 
C. Ueber die Benutzung der akademischen Vorlesungen und Anstalten. 
g. 29. 
Die akademischen Vorlesungen nehmen in jedem Halbjahre ihren Anfang an 
dem auf dem Lektions-Kataloge angezeigten Tage. 
. 30. 
Die Bezahlung des von dem Dozenten bey dem akademischen Quästor ange- 
zeigten Honorars und des Beleggeldes geschiehet vor dem Anfange der Vorle- 
sungen an den Quästor, welcher dem Zahlenden den Aufschreibezettel zur Ein- 
zeichnung seines Rahmens vorlegt und sodann einen Admissions--Schein mit An- 
gabe des Platzes, den der Empfänger des Scheines im Hörsaale einzunehmen hat, 
aushändiget. Wer durch Einzeichnen seines Nahmens bey dem Quästor seine 
Theilnahme an den Vorlesungen erklärt hat, kann unter keinem Vorwande das 
bezahlte Honorar zurück fordern. Das bey dem Anfange der Vorlesungen sonst
	        
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