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uͤblich gewesene Hospitiren faͤllt gaͤnzlich hinweg, und sind die Dozenten verpflich-
tet, ohne Admissions-Schein keinen Studirenden im Kollegium zu dulden.
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Mit dem erhaltenen Admissions-Scheine begeben sich die Studirenden in der
dazu bestimmten Stunde in das Auditorium des Lehrers und erhalten gegen Ab-
gabe desselben an den Famulus die Anweisung des Platzes und den Aufschreibe-
zettel des Lehrers, um ihren Nahmen, so wie sich derselbe auf dem Admissions-
Scheine vorfindet, bey der auf solchem befindlichen Nummer einzuzeichnen. Eine
Ansnahme in Hinsicht der Plätze findet Statt bey den anatomischen Vorlesungen
und bey dem klinischen Institute, wo die Bestimmung derselben unmittelbar von
dem Lehrer selbst abhängig ist.
g. 82.
Das Recht die Vorlesungen zu besuchen, stehet nur denjenigen zu, deren
Nahmen auf dem Aufschreibezettel verzeichnet sind.
§. 33.
Auf ganzliche oder theilweise Befreyung von der Bezahlung des Kollegien-
Honorars haben in der Regel nur die zu den Landeskindern der Durchlauchtigsten
Erhalter der Universität gehörenden unbemittelten Studirenden und zwar nur
dann einen Anspruch, wenn sie ein akademisches Armuthszeugniß erlangt haben.
Die akademischen Lehrer sind verpflichtet, jeden Anspruch auf Erlaß des
Honorars, welcher nicht durch ein solches Zeugniß unterstützt ist, ohne Weiteres
zurück zu weisen.
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Zu Erlangung eines akademischen Armuthszeugnisses ist erforderlich, daß der
Bittende das ihm von einem höheren Landes-Kollegium seines Vaterlandes in ge-
höriger Form ausgestellte Attestat dem Prorektor persönlich überbringe und zu-
gleich auf einem besonderen Zettel die Vorlesungen anzeige, die er in dem bevor-
stehenden Halbjahre besuchen will.
#S. 35.
NReu angekommene Studirende haben diese Attestate sogleich bey der Instrip-
tion beyzubringen. Diejenigen, welche solche später als am Sonnabende vor dem
auf dem Lektions-Verzeichnisse zum Anfange der Vorlesungen festgesetzten Tage