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vorlegen, können für das nächste Halbjahr auf die Ausstellung eines akademischen
Armuthszeugnisses nicht Anspruch machen, in so fern sie nicht sehr erhebliche
Gründe der verspäteten Produktion nachzuweisen vermögen.
6.
Was die alteren Studirenden anlangt, so haben dieselben bey der erforder-
lichen Erneuerung der ihnen ertheilten akademischen Armuthözeugnisse Folgendes zu
bcobachten:
1) haben sie die auf das abgelaufene Semester ausgestellten und ungültig wer-
denden Armuthszeugnisse dem Prorektor persönlich zu überbringen und um
Ausfertigung eines neuen Zeugnisses für das nächste Semester geziemend
zu bitten;
2) dieses muß geschehen im Winter-Semester der Woche vor dem Palmsonn-
tage und im Sommer-Semester in den Tagen vom 16. bis 22. September;
3) die erneuerten Armuthszeugnisse mussen bey dem Prorektor ebenfalls per-
sönlich abgeholt werden und zwar in der letzten Woche vor dem auf dem
Lektions-Kataloge angekündigten Anfange oer Vorlesungen. ,
Wer ohne sehr erhebliche Entschuldigungsgruͤnde versaͤumt, sich an diesen
Terminen in cigener Person bey dem Prorektor einzufinden, hat zu gewärtigen,
daß die Erneuerung des Zeugnisses ihm versagt, auch nach Befinden die ihm
sonst noch angewiesenen akademischen Wohlthaten an Frepytischen und dergleichen
an Andere vergeben werden.
ß. 87.
Die Erneuerung der Armuthszeugnisse wird außer den in den §.5. 35 und
36 genannten Faͤllen verweigert:
1) bey notorischem Unfleiße im Besuchen der Vorlesungen,
2) wegen einer Aufführung oder einer Lebensweise, welche der Bitte um ein
Armuthszeugniß nicht entspricht,
3) besonderes Erkenntniß in den in den Gesetzen bestimmten Disziplinar-
aͤllen.
g. 38.
Die akademischen Armuthszeugnisse sind denjenigen akademischen Lehrern, bey
welchen die Befreyung von dem Honorar gesucht wird, zugleich mit der Bitte
um diese Befreyung vorzulegen. Der von dem Lehrer hierauf ausgestellte Er-
laubnißschein für die frey zu hörenden Vorlesungen ertheilt erst dem Impetranten
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