71
S. 69.
Die Störung der Ruhe durch Schreyen, Lärmen, Singen, oder anderen Un-
fug, ist verbothen. Gegen die Störer wird im ersten Uebertretungsfalle mit ei-
ner Geldbuße von zwey Thalern, im Wiederholungsfalle mit Karzer-Strafe und
bey nochmahliger Wiederholung mit dem Consilio abeundi oder der Relegation
verfahren. Die Beschädigung der zur Straßenbeleuchtung bestimmten Laternen soll
in jedem Falle mit Karzer und nach Befinden mit Verweisung von der Univer-
sitt bestraft werden.
S 70.
Für angerichtete Beschädigungen an öffentlichem Eigenthume oder an Privat-
Eigenthume haften die sämmtlichen Theilnehmer, alle für einen und einer für
alle, vorbehältlich der Verordnung im §. 12. Bey wiederholten Beschädigungen
an den Straßenlaternen, durch Fenstereinwerfen und dergl. haften die urheber
des letzten Frevels für die in den letzten sechs Monathen vorgekommenen Beschä-
digungen dieser Art, deren urheber unentdeckt geblieben sind.
g. 71.
Das Fuͤhren von Stockdegen, Terzerolen, Dolchen und anderen dergl. Waf-
fen, außer auf der Reise, ist bey Strafe untersagt, welche nach Befinden, beson-
ders im Wiederholungsfalle, bis zur Entfernung von der Universität ansteigen kann.
8. 72.
Alles Tumultuiren, d. h. jede Vereinigung Mehrer, um etwas Gesetz= und
Ordnungswidriges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Angeordnetes zu
hindern, wird an den Theilnehmern mit der Verweisung von der Universität be-
straft. Wer bey einem Tumulte vermummt oder bewaffnet getroffen wird, hat
geschärfte Relegation zu erwarten.
6 K"#. 73.
Besonders streng und nach Befinden mit Festungs-Arrest, neben der ge-
schärften Relegation, sind die Urheber und Anföhrer eines Tumultes zu bestra-
fen. Als solche werden auch diejenigen angesehen, welche durch Umlaufschreiben,
durch Zusammenrufen oder auf andere Weise dazu mit gewirkt oder zu gleichem
Zwecke heimliche Zusammenkuͤnfte veranstaltet haben.