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und bey steigender Karzer-Strafe fuͤr die folgenden Mahle untersagt, und haben
diejenigen, welche hierwider handeln, es sich selbst beyzumessen, wenn sie bey
anderen in derselben Nacht vorkommenden Ungebührnissen als Verdächtige behan-
delt werden, persönlich Unannehmlichkeiten und Schaden haben. «
§. 85.
Eine Ausnahme von jener Vorschrift über die Polizey = Stunde wirkt nur
die ausdrückliche Erlaubniß des Prorektors durch das Universitäts-Amt.
. 86.
Ein im Zustande grober Trunkenheit betretener Student wird mit zwey-
bis sechstägigem Karzer-Arrest und im Wiederholungsfalle noch härter bestraft.
Wer zum dritten Mahle in diesem Zustande getroffen wird, hat das Consilium
abcundi zu erwarten.
g. 87.
Alle Hazard-Spiele, wie sie auch heißen, sind den Studirenden in und
außer der Stadt verbothen und wird die Uebertretung dieses Verbothes in fol-
gender Art bestraft: Die Bankhalter und diejenigen, welche ihre Stuben zu Ha-
zard-Spielen hergeben, trifft vierzehentägiger Karzer-Arrest und Einzeichnung in
das Strafbuch, die übrigen Mitspielenden aber das erste Mahl viertägiger Kar-
zer-Arrestt, das zweyte Mahl achttägiger Karzer-Arrest, das dritte Mahl Con-
silium abeundi. Die Bank wird zum Besten der Bibliotheks-Kasse konfiszirt.
Für die dem Denunzianten noch außerdem ausgesetzte Belohnung von 20 Rthlr.
haben sämmtliche Spieler zu haften, einer für alle und alle für einen.
g. 88.
Spieler von Profession, sie mögen ihr Gewerbe durch Hazard-Spiele oder
andere Spiele treiben, werden mittelst der Relegation oder des Consilü abeundi
sogleich von der Universitat emtfernt.
g. 89.
Auch an sich erlaubte Spiele haben Verweis und nach Befinden Karzer-
Strafe zur Folge, wenn sie an Sonntagen, Feyertagen, oder Bußtagen waͤhrend
des Gottesdienstes vorgenommen werden. «