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g. 1 14.
Keine Klage und keine Einrede vor dem Universitats = Amte wirken:
alle schon nach dem gemeinen Rechte oder den in dem Großherzogthume
Sachsen-Weimar geltenden Landesgesetzen ungültige Forderungen,
alle Darlehne in barem Gelde oder Waaren statt baren Geldes. Geld-
darlehne, mit Genehmigung des Universitäts-Amtes in dringenden Noth-
fällen aufgenommen, machen hiervon eine Ausnahme,
Forderungen für Galanterie-Waaren oder Artikel des Lurus,
Forderungen für Lotterie Loose,
Forderungen für Wein und andere geistige Getränke uͤber 8 Rthlr.,
Forderungen der Kaffee-, Schenk- und Billard- Wirthe über 2 Kthlr.,
Forderungen für Pferdemiethe und Fuhrlohn, es wäre denn, daß ein Stu-
dent mit dem gemietheten Pferde und Geschirr wider den Willen des Ver-
miethers über die gesetzte Zeit ausgeblieben wäre, als in welchem Falle
die Schuld für die Zeit des längeren Außenbleibens klagbar wird.
. 115.
Wenn Jemand auf auödrückliche Anweisung der Aeltern oder Vormünder
einem Studirenden Geld vorgestreckt hat: so sind ihm allein die Aeltern oder
Vormünder für die Zahlung verhaftet.
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#. 116.
uUnter den klagbaren Schulden haben ein Vorzugsrecht:
A. in erster Klasse:
Die Honorare der Lehrer, die nicht von dem Quästor erhoben werden,
die Honorare der Uerzte, die Kurkosten und Forderungen der Apotheker,
die Forderungen der Buchhändler und Antiquare für Bücher bis auf
15 Rcthlr.,
die Forderungen der Buchbinder bis auf 2 Sthlr.,