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S 129.
Ein Studirender, welcher wörtlich oder durch Vernachlässigung des Kolle-
gien-Besuches thätlich das akademische Bürgerrecht aufgiebt, giebt zugleich das
Recht auf, sich in irgend einem Verhältnisse in der Universitäts = Stadt aufhalten
zu dürfen, bleibt jedoch bis zu der gegen ihn ausgesprochenen Entfernung der
akademischen Gerichtsbarkeit unterworfen. -
§.130.
Das akademische Bürgerrecht erlischt nur auf die Zeit der Abwesenheit,
wenn ein Studirender in dem Laufe der für die Dauer desselben bestimmten vier
Jahre den Aufenthalt in Jena aufgiebt. Bey der Rückkehr lebt das akademische
Bürgerrecht wieder auf, aber nicht von selbst, sondern durch eine Erneuerung der
Immatrikulation, welche eben so gesucht werden muß, wie die erste Immatriku-
lation, aber unentgeltlich geschiehet. Bey der Erneuerung wird zugleich die Zeit
bestimmt, auf welche sie ertheilt werden soll, und solches auf der alten Matrikel
bemerkt. Auch ist es Bedingung für denjenigen Studirenden, welcher nach Ab-
lauf der in Jena verlebten 4 Studien-Jahre diese Erneuerung seiner Matrikel
sucht, daß er dieses Gesuch mit einem von dem Universitats-Amte ihm ausge-
stellten Zeugnisse begründe. Nach der Einzeichnung in das Album der Universität
erfolgt die Aushändigung der neuen Immatrikulations-Urkunde gegen Zurückgabe
der alten.
ß. 131.
Das akademische Bürgerrecht geht verloren:
1) durch Verwirkung des Consili## abeundi oder der Relegation,
2) durch ein Erkenntniß des peinlichen Richters, in welchem der Studirende
wegen eines dolosen Verbrechens entweder gestraft oder auch nur in Man-
gel mehren Verdachtes loögesprochen wird,
#8) in den Fallen, wo die Wegweisung von der uUnibersität als polizeyliche
Maßregel verfügt wird.
g. 1832.
Die Wegweisung von der Universitaͤt, als polizeyliche Maßregel, wird nicht
als Strafe erkannt und setzt darum keine foͤrmliche Untersuchung voraus. Sie