19
Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches
Regitrungs-Blatt.
Nummer 5. Den 6. April 1832.
Bekanntmachungen.
1. Mit Beziehung auf die Vorschriften im K. 6 des Gesetzes uͤber die
Schutpocken-Impfung vom 26. May 1826 verordnen wir andurch, daß keine,
aus einem andern Orte des In= oder Auslandes in eine Gemeinde des Groß-
herzogthums einziehende, einzelne Person oder Familie „ aufgenommen werden
darf, bevor nicht nachgewiesen ist, daß die einzichende Person und resp. sämmt-
liche Familienglieder entweder die Menschenblattern gehabt haben, oder daß den-
selben von dazu befugten Aerzten die Schutzpocken mit Erfolg geimpft worden sind.
In Fallen, wo hierüber eine Nachweisung nicht beygebracht werden kann,
hat der Ortsvorstand davon sofort dem Physikus Anzeige zu machen, welcher
sodann die betroffenen Personen zu untersuchen und die Impfscheine auszustellen
oder, nöthigen Failes, denselben die Schutpocken einzuimpfen hat.
Sämmtliche Polizey-Unterbehörden haben streng darauf zu sehen, daß diese
Verordnung überall gehörig befolgt werde.
Weimar, den 8. März 1832.
Großherzoglich Sichsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
II. ueber die Lösung der Postscheine von Lohnkutschfuhren enthält der §.
103 der Postordnung vom 26. November 1819 folgende nähere Bestim-
mungen:
Glgze Lohnkutscher oder Hauderer, welche an einem Orte wohnen, wo sich
eine diesseitige fahrende Postanstalt befindet, haben ohne alles Zuthun des Rei-
senden zu jeder ihnen von Einheimischen oder Fremden abgemietheten Kutschen-
fuhre, selbst wenn der Abmiether seinen eigenen Wagen dazu hergaäbe, vorher,
bey 5 Thalern Strafe für jeden Unterlassungsfall, wovon der Angeber die
Halfte bekommt, auf die ihnen abgemietheten Pferde bey der Postanstalt einen
Postschein mit einem Groschen von jedem Pferde für die Ab= und Zurückreise