Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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Solche Erkenntnisse werden an dem in dem anderen Staate befindlichem 
Vermoͤgen des Sachfaͤlligen unweigerlich vollstreckt. 
Artikel 8. 
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskraftiges Erkenntniß be- 
gründet vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechtskräftigen 
urtheils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen als wenn das ur- 
theil von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche Einrede geltend 
gemacht wird, gesprochen wäre. 
II. Besondere Bestimmungen. 
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
Artikel 4. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freywillige Prorogation der 
Gerichtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsbürger 
nicht angehört, zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig 
prorogirten Gerichtes um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Er- 
kenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gerichte ge- 
sprochene Erkenntniß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet. 
Der Kläger fsolgt dem Beklagten. 
Artikel 5. 
Beyde Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts- 
stande des Beklagten zu folgen habe; cs wird daher das Urtheil der fremden Ge- 
richtsstelle nicht nur sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch sofern es den 
Kläger z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten betrifft, in dem anderen 
Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen. 
Wie derkla ge. 
Artikel 6. 
Für die Wiederklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zuständi- 
gen Richters begründet, dafern nur jene mit dieser im rechtlichen Zusammenhange 
steht und sonst nach den Landesgesetzen des Vorbeklagten zuldssig ist. 
Wo gesetzlich Einreden im Ordinar-Prozesse zu einer Verurtheilung des Klä- 
gers führen, gelten sie der Wiederklage gleich. ·
	        
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