Besondere Arten des Verfahrens. 103
zeichneten Vergehen, kann durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne
vorgängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Staats—
anwaltschaft schriftlich hierauf anträgt.
Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe
von höchstens einhundertfünfzig Mark oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs
Wochen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung festgesetzt werden.
Die Ueberweisung des Beschuldigten an die Landespolizeibehörde darf
in einem Strafbefehle nicht ausgesprochen werden.
8 448. Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu richten. Der
Amtsrichter hat demselben zu entsprechen, wenn der Erlassung des Strafbefehls
Bedenken nicht entgegenstehen.
Findet der Amtsrichter Bedenken, die Strafe ohne Hauptverhandlung
festzusetzen, so ist die Sache zur Hauptverhandlung zu bringen. Dasselbe
gilt, wenn der Amtsrichter eine andere als die beantragte Strafe festsetzen
will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrage beharrt.
88 449, 450 regeln die Erfordernisse eines Strafbefehls sowie die
Wirkung seiner Rechtskraft.
§ 451. Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung vor
dem Schöffengerichte geschritten, sofern nicht bis zum Beginn derselben
die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder der Einspruch zurück-
genommen wird.
Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Bei der Urteilsfällung ist das Schöffengericht an den in dem Straf-
befehle enthaltenen Ausspruch nicht gebunden.
§ 452. Bleibt der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung in der
Hauptverhandlung aus, und wird er auch nicht durch einen Verteidiger ver-
treten, so wird der Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urteil verworfen.
Ein Angeklagter, welchem gegen den Ablauf der Einspruchsfrist Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gewöhrt worden war, kann die letztere nicht
mehr gegen das Urteil beanspruchen.