Object: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Besondere Arten des Verfahrens. 103 
zeichneten Vergehen, kann durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne 
vorgängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt werden, wenn die Staats— 
anwaltschaft schriftlich hierauf anträgt. 
Durch einen Strafbefehl darf jedoch keine andere Strafe als Geldstrafe 
von höchstens einhundertfünfzig Mark oder Freiheitsstrafe von höchstens sechs 
Wochen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung festgesetzt werden. 
Die Ueberweisung des Beschuldigten an die Landespolizeibehörde darf 
in einem Strafbefehle nicht ausgesprochen werden. 
8 448. Der Antrag ist auf eine bestimmte Strafe zu richten. Der 
Amtsrichter hat demselben zu entsprechen, wenn der Erlassung des Strafbefehls 
Bedenken nicht entgegenstehen. 
Findet der Amtsrichter Bedenken, die Strafe ohne Hauptverhandlung 
festzusetzen, so ist die Sache zur Hauptverhandlung zu bringen. Dasselbe 
gilt, wenn der Amtsrichter eine andere als die beantragte Strafe festsetzen 
will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrage beharrt. 
88 449, 450 regeln die Erfordernisse eines Strafbefehls sowie die 
Wirkung seiner Rechtskraft. 
§ 451. Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung vor 
dem Schöffengerichte geschritten, sofern nicht bis zum Beginn derselben 
die Staatsanwaltschaft die Klage fallen läßt oder der Einspruch zurück- 
genommen wird. 
Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen mit 
schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. 
Bei der Urteilsfällung ist das Schöffengericht an den in dem Straf- 
befehle enthaltenen Ausspruch nicht gebunden. 
§ 452. Bleibt der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung in der 
Hauptverhandlung aus, und wird er auch nicht durch einen Verteidiger ver- 
treten, so wird der Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urteil verworfen. 
Ein Angeklagter, welchem gegen den Ablauf der Einspruchsfrist Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand gewöhrt worden war, kann die letztere nicht 
mehr gegen das Urteil beanspruchen.
	        
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