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E. die inlaͤndischen Geleite und Zoͤlle, deren Ertrag nach dem Gesetze
vom 29. April 1821 unter den Ertraͤgen Unseres Kammervermoͤgens
besteht, in dieser Form und nur wenige, auch jetzt noch beybehaltene,
Bruͤcken- und Wasserzoͤlle ausgenommen, ebenfalls aufhoͤren,
als womit noch die Aufhebung aller die Entrichtung dieser Abgaben be-
treffenden, bisher gültig gewesenen Gesetze und Verordnungen, mit alleiniger Aus-
nahme der Gesebe und Verordnungen wegen des Impostes von Spielkar-
ten, welche bis zum 1. April 1834, und wegen der allgemeinen direk-
ten Steuer, welche überhaupt und für jetzt in Bezug auf drey Termine von
Grund und Boden und sechs Pfennige von jedem Thaler des übrigen Ein-
kommens in Giültigkeit bleiben, ausdrücklich verbunden seyn soll.
So begehren Wir allergnädigst, es wollen alle im Eingange dieses Un-
sers Steuer = Patentes genannte Behörden, Beamte, Gerichtêher-
ren, Bürgermeister und Räthe in den Städten, Steucrämter, Ober= und Un-
tersteuer= auch andere Einnehmer, überhaupt aber Unsere gesammten Unter-
thanen, aller Stände, sich gemessenst nach dem Inhalte dieses Steuer-Paten-
tes richten, die Behörden und Beamten, denen es gebühret, solches publizi-
ren, und Obrigkeiten sowohl als Unterthanen mit Eifer daran seyn, daß die
Steuern und Abgaben in der Maße und in den Terminen und Ent-
richtungsformen, wie solche die verschiedenen oben angezogenen Gesetze
und Verordnungen auödrücken und festsetzen, und wie solche, was nah-
mentlich die alte Landsteuer und die Grund-Einkommensteuer betrifft, sowohl
überhaupt, als im besondern nach Maßgabe des in den verschiedenen Landes-
theilen biöber noch üblichen Steuerfußes von Unserem Landschafts-Kollegium
unverweilt weiter, gemäß der Steuerverfassung, zu reguliren und auszu-
werfen, auch durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde zu brin-
gen sind, in unzertrennten Summen und in patentmäßigen Münzsor=
ten nach den Gesetzen vom 18. November 1828, 23. May 1826 und 21.
Dezember 1833 zu unseren landschaftlichen Steuer= und sonstigen Ein-
nahmen, zu welchen es sich gebühret, pünktlichst entrichtet und eingelie-
fert werden.
uUrkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent, als ein für die Jahre 1834
und 1835 gültiges allgemeines Landeögesetz, böchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen,
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