Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches 
Regierungs-Blalk. 
Nummer 4. Den 29. Januar 1834. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
In Folge der, im Artikel 12 des Zoll-Kartels vom 11. May 1833 
(Regierungs-Blatt Nr. 23 vom 6. Dezember 1833 Seite 483) getroffenen Be- 
stimmung, sind von Königlich Preußischer Seite diejenigen Regierungen, welche 
bisher schon dem Preußischen Zoll-Systeme entweder mit ihrem ganzen Länderbe- 
stande oder mit einzelnen Theilen desselben beygetreten waren, cingeladen 
worden, diesem Zoll-Kartel sich auch ihrer Seits anzuschließen, und es haben 
sich auch hierauf zur Annahme desselben zunächst die Herzoglich Anhalt-Bern- 
burg'sche und die Landgräflich Hessen-Homburg'sche Regierungen bereit erklärt, 
die letztere für das dem Zollverbande angehörige Oberamt Meisenheim. 
Indem das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium dieses zur 
öffentlichen Kenntniß bringt, fordert es zugleich die Staatsbehörden, eine 
jede derselben, so weit es sie angehet, auf, vorkommenden Falles wegen An- 
wendung des Zoll-Kartels in den gegenseitigen Verhältmssen mit Anhalt- 
Bernburg und mit Hessen-Homburg hinsichtlich des Oberamtes Meisenheim das 
Erforderliche wahrzunehmen. 
Weimar den 21. Januar 1834. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Mimssterium, 
Departement der auswärtigen Angelegenheiten. 
D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Bekanntmachungen. 
I. An die Stelle des seitherigen provisorischen Patrimonial-Justig= 
Beamten Jakobi zu Lengsfeld ist von der dasigen Gerichtöherrschaft der bishe-