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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
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Nummer 6. Den 22. Februar 1834.
Bekanntmachung.
Se. Konigliche Hoheit, der Großherzog, haben folgenden Geseßen über
den Gebrauch der hiesigen Großherzoglichen Bibliothek Höchstihre Genehmigung
ertheilt, auch befohlen, daß wir dieselben durch einen Abdruck im Regierungs-
Blatte zur Kenntniß des Publikums bringen sollen:
g. 1.
Es ist unstatthaft, in den Raͤumen der Bibliothek herumzugehen, ohne
vorher den Bibliothekar oder, wenn dieser abwesend ist, den Bibliotheks-Se-
kretar darum begrüßt und einen Begleiter erhalten zu haben.
§#. 2.
Das Nachschlagen in den Katalogen ohne Genehmigung des Bibliothe=
kars oder seines Stellvertreters (§. 1) und das Herausnehmen der in den
Fächern (Reposituren) aufgestellten Bücher und anderer Gegenstände ist eben-
falls verbothen.
S.3.
Handschriften, Kupferwerke, Zeichnungen, Landkarten, Pläne und derglei-
chen dürfen nur mit besonderer Erlaubniß Großherzoglicher Oberaufsicht ver-
liehen werden, es wäre denn, daß dieselben von einer öffentlichen Behörde in
ihrem Geschäftskreise begehrt würden. Wörterbücher, Glossarien und alle der
Bibliothek selbst unentbehrliche Hand= und Nachschlage-Bücher, sowie ungebun-
dene Bücher, werden gar nicht verliehen.