Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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und  Standgefäße  in  den  Apotheken,  beigegebenen  Verzeichnisse  werden  hinter
Herba  Hyoscyami  beigefügt:  „Heroinum  cit  ejus  salia  —  Herom  und
dessen  Salze  ..........  0,015g"

2.  8  4  der  bezeichneten  Verordnung  vom  22.  Juli  1896  hat  zu  lauten:  „Die
wiederholte  Abgabe  von  Arzneien  zum  inneren  Gebrauch,  welche  Chloralhydrat,
Chloralformamid,  Morphin,  Heroin,  Cocain  oder  deren  Salze,  Aethylenpräparate,
Amylenhydrat,  Paraldehyd,  Sulfonal,  Trional  oder  Urethan  enthalten,  darf  nur
auf  jedesmal  erneute,  schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene  Anweisung
  eines  Arztes  oder  Zahnarztes  erfolgen.

Jedoch  ist  die  wiederholte  Abgabe  von  Morphin,  Heroin  oder  deren  Salzen
zum  inneren  Gebrauch  ohne  erneute  ärztliche  Anweisung  gestattet,  wenn  diese
Mittel  nicht  in  einfachen  Lösungen  oder  einfachen  Verreibungen,  sondern  als  Zusatz
  zu  anderen  arzneilichen  Zubereitungen  verschrieben  sind  und  der  Gesammtgehalt
der  Arznei  an  Morphin  oder  dessen  Salzen  0,03  L,  an  Heroin  oder  dessen
Salzen  0,015  gnicht  übersteigt.  Auf  Arzneien,  welche  zu  Einspritzungen  unter
die  Haut  bestimmt  sind,  findet  dies  keine  Anwendung.“

München,  den  11.  Januar  1900.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter

Nr.  3861.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  Ziffer  4  lit.  A  des  Schluß-Protokolls  zu  Art.  15  der
revidirten  Rheinschifffahrts-Akte  vom  17.  Oktober  1868  betreffend.

#.  Staatsministerium  des  Kgl.  Bauses  und  des  Xeußern,
dann  des  Innern.

Nachdem  die  am  4.  Juni  1898  unter  den  Rheinschifffahrts-Bevollmächtigten  getroffene
Vereinbarung  über  die  Abänderung  der  Ziff.  4  lit.  A  des  Schluß-Protokolls  zu  Art.  15
der  revidirten  Rheinschifffahrtsakte  vom  17.  Oktober  1868  die  Zustimmung  der  Regierungen